) 41X w

Ekag nach dem Anschläge, tote er vorhin <jeroefen, fort zu entrichten, dagegen wenn ern Brand wahrendem Bauwesen über, sei­nen Bauholzwerksatz und Baumaterialien, oder auch über sein noch nicht auSgebauteS Gebäude ergehen sollte, ihm nach richter­lichem Ermessen, ob solche ganz oder zum Theil zu Grunde gerichtet worden, eine billigmäsige Entschädigung aus der Brand­versicherung gereicht werden -soll. Nach vollführtem neuen Bau kann bis zumiten Dccember ein neuer Anschlag übergeben, ermessen, und eingeschrieben werden, die solchergestalt niedergerissene Gebäude sollen aber wo möglich in einem Jahre wieder auf- gebauet, oder erhebliche Ursachen, warum nicht geschehen, angegeben werden, wi­drigenfalls hat sich der Eigenthümer zu ge­wärtigen , daß Grund und Boden mit zu­gehörigen Gärten einem andern käuflich überlassen, und zum Ueberbauen einge- raumet werde.

Falls auch ein Eigenthümer nach sei­nen Umständen einen Nebenbau, Scheune, Schoppen rc. veräußern, oder bei einem entstandenen Brande das Wohnhaus wei­ter, langer und höher oder geringer bauen, oder auch einen Nebenzwerchbau oder Schoppen, den er zu seinem Ackerbau, oder nach seinem Gewerbe nicht nöthig hatte, weglassen wollte, soll ihm dieses nach Befinden der Umstände und so ferne dergleichen Bau in keiner gerichtlichen Hy­potheke begriffen, nicht erschweret, in alle Wege aber das Wohnhaus ohnfehlbar wie­der aufgebauet werden.

Dreißigstens.

Brandverunglvckee tragen währendem Bauen vor andere Verunglückte nichts bei; es wird ihnen gleichwol das noch nicht vollendete neue Gebäude mit den Baumaterialien gewährt.

Derjenige hingegen, -em ein Haus abbrennet, bleibt von -en Beiträgen vor

andere.bis die Gebäude wieder aufgebauet, frei , welches jedoch binnen einem Jahre so wert thunlich , geschehen, oder der Anstand zur Deputation berichtet werden muß, es Wird iym auch, wenn überfeine Bauma­terialien oder den neuen noch nicht votten- deten Bau em neues Feuerausgehen sollte, nach richterlicher Ermäßigung eine billige ^On Brandasisuratione- gesellsihaft geleistet. Nach hergestelltem Ba^rann wie in vorstehendem §pho ge­meldet , ein neuer Anschlag eingegeben, er­messen, uni) den itenDecembernächstkom­mend eingeschrieben werden: diejenigen hin- Men , welche ihre Gebäude nicht aus Nach- lastigkeit haben verfallen lassen, noch einen erlitten haben, sondern de- unglücklicher Weise durch Was- ftrfluthen, Erdbeben, Sturmwinde und dergletchenzu Grunde gerichtetworden sind, Verlangen und b eg la übten Amtobericht vom Beitrage sofort befreiet, die Gebäude aber m Jahr und Tag wieder aufgebauet, oder der Bauplatz mit Zuge- Hor einem andern zum Ueberbauen verkauft werden. Wollte er aber selbst bauen, und die Baumaterialien, auch den neuen noch nicht vollendeten Bau sich versichern lassen, und darzu einen Anschlag eingeben, soll ihm solches frei stehen, und darauf beiqetraqen, aber auch für die Gewährung gestattet wer­den.

( Der Schluß im nächsten Stück.)

Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.

i) Nachdeme Mittwochs den 7. Man laufenden Jahrs nachstehende, dem dahie- sigcn Burger und Mezgermeister Johann Friederich Lony zustehenve Gütherstücke, als- i) ein halbes Haus, nebst Scheuer,' Stallung und Mist-Stätte, so jährlich 6 Alb. 6z/4Pftnn. Zins «uf das Rathhaus Zieht,

2) Z/4Mor-