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Ekag nach dem Anschläge, tote er vorhin <jeroefen, fort zu entrichten, dagegen wenn ern Brand wahrendem Bauwesen über, seinen Bauholzwerksatz und Baumaterialien, oder auch über sein noch nicht auSgebauteS Gebäude ergehen sollte, ihm nach richterlichem Ermessen, ob solche ganz oder zum Theil zu Grunde gerichtet worden, eine billigmäsige Entschädigung aus der Brandversicherung gereicht werden -soll. Nach vollführtem neuen Bau kann bis zumiten Dccember ein neuer Anschlag übergeben, ermessen, und eingeschrieben werden, die solchergestalt niedergerissene Gebäude sollen aber wo möglich in einem Jahre wieder auf- gebauet, oder erhebliche Ursachen, warum eö nicht geschehen, angegeben werden, widrigenfalls hat sich der Eigenthümer zu gewärtigen , daß Grund und Boden mit zugehörigen Gärten einem andern käuflich überlassen, und zum Ueberbauen einge- raumet werde.
Falls auch ein Eigenthümer nach seinen Umständen einen Nebenbau, Scheune, Schoppen rc. veräußern, oder bei einem entstandenen Brande das Wohnhaus weiter, langer und höher oder geringer bauen, oder auch einen Nebenzwerchbau oder Schoppen, den er zu seinem Ackerbau, oder nach seinem Gewerbe nicht nöthig hatte, weglassen wollte, soll ihm dieses nach Befinden der Umstände und so ferne dergleichen Bau in keiner gerichtlichen Hypotheke begriffen, nicht erschweret, in alle Wege aber das Wohnhaus ohnfehlbar wieder aufgebauet werden.
Dreißigstens.
Brandverunglvckee tragen währendem Bauen vor andere Verunglückte nichts bei; es wird ihnen gleichwol das noch nicht vollendete neue Gebäude mit den Baumaterialien gewährt.
Derjenige hingegen, -em ein Haus abbrennet, bleibt von -en Beiträgen vor
andere.bis die Gebäude wieder aufgebauet, frei , welches jedoch binnen einem Jahre so wert thunlich , geschehen, oder der Anstand zur Deputation berichtet werden muß, es Wird iym auch, wenn überfeine Baumaterialien oder den neuen noch nicht votten- deten Bau em neues Feuerausgehen sollte, nach richterlicher Ermäßigung eine billige ^On Brandasisuratione- gesellsihaft geleistet. Nach hergestelltem Ba^rann wie in vorstehendem §pho gemeldet , ein neuer Anschlag eingegeben, ermessen, uni) den itenDecembernächstkommend eingeschrieben werden: diejenigen hin- Men , welche ihre Gebäude nicht aus Nach- lastigkeit haben verfallen lassen, noch einen erlitten haben, sondern de- unglücklicher Weise durch Was- ftrfluthen, Erdbeben, Sturmwinde und dergletchenzu Grunde gerichtetworden sind, Verlangen und b eg la übten Amtobericht vom Beitrage sofort befreiet, die Gebäude aber m Jahr und Tag wieder aufgebauet, oder der Bauplatz mit Zuge- Hor einem andern zum Ueberbauen verkauft werden. Wollte er aber selbst bauen, und die Baumaterialien, auch den neuen noch nicht vollendeten Bau sich versichern lassen, und darzu einen Anschlag eingeben, soll ihm solches frei stehen, und darauf beiqetraqen, aber auch für die Gewährung gestattet werden.
( Der Schluß im nächsten Stück.)
Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.
i) Nachdeme Mittwochs den 7. Man laufenden Jahrs nachstehende, dem dahie- sigcn Burger und Mezgermeister Johann Friederich Lony zustehenve Gütherstücke, als- i) ein halbes Haus, nebst Scheuer,' Stallung und Mist-Stätte, so jährlich 6 Alb. 6z/4Pftnn. Zins «uf das Rathhaus Zieht,
2) Z/4Mor-


