wandten die nach dem bereits aufgenommenen Status jetzt schon beträchtlich überschuldete Verlassenschaft demnächst ebenfalls gänzlich ausschlagen sollten, den förmlichen Concurs über den Nachlaß erkannt.
Dem zufolge werden Alle, welche Ansprüche an solchen bilden wollen, hierdurch aufgefordert, in dem auf
Donnerstag den 14. März l. I., Vormittags 8 Uhr, anberaumten Liquidationstermin, entweder persönlich oder durch genügend Bevollmächtigte auf dahiesiger Hofgerichts-Kanzlei zu erscheinen, ihre Ansprüche anzuzeigen und gehörig zu begründen, auch über die gemachr werdenden Vergleichsvorschläge, sowie über die Wahl eines definitiven Masse-Curators und eines Gläubiger-Ausschusses sich zu erklären, als sonst sie von der vorhandenen Masse definitiv ausgeschlossen, beziehungsweise als den Beschlüssen der Mehrheit der Gläubiger stillschweigend beigetreten angesehen werden sollen.
Gießen am 3. Januar 1839.
Zu Auftrag ,
Großh. Hofgerichts der Provinz Oberhessen I ä g e r, „
Hofgerichts - Secretär.
116) Durch Erkentttniß Großherzogl. Hof- gerichts der Provinz Oberheffen vom 6. Dezember 1838 ist über den Nachlaß des verstorbenen Bürgers und Buchhändlers Ernst Karl Gottgetreu Müller der Concurs ausgesprochen worden, da dessen Vermögen um 2286 fl. 44 kr. überschuldet ist. Es wird daher Termin auf
Freitag den 22ten März 1839, Vormittags 8 Uhr anberaumt, in welchem alle bekannten und unbekannten Gläubiger so gewiß bei unterzeichnetem Gericht ihre Forderungen an die Coucursmasse, entweder in Selbstperson, oder durch gehörig, auch zum Vergleich, Bevollmächtigte, bei Meidung Ausschlusses von der Masse, ohne besonderes Präclusivdecret geltend zu machen, sich Vergleichspropositionen zu gewärtigen und über die Bestellung eines Massecurators zu erklären haben, als sie sonst fernerhin nicht mehr gehört, von der Masse ausgeschlossen, als der Majorität der Gläubiger beigetreten angesehen werden sollen und das Geeignete verfügt werden wird.
Mit dieser Ladung wird die Bemerkung verbunden, daß im Laufe des bisherigen Schuldverfahrens, der Nachlaß mit Ausnahme einiger Gegenstände versilbert worden ist, wodurch sich ein Vermögen von 5,708 ss. 54 kr. gebildet hat. Das
weitere Vermögen besteht aus 5000 fl. 54 kr. Buchausständen, welche aber so wenig liquid sind, daß der bisherige Gläubiger-Ausschuß es nicht verantworten zu können glaubte, Schritte bezüglich deren Beitreibung zu beantragen. Von den Gläubigern, welche sich gemeldet haben, besteht der größte Theil aus Chirographar- Gläubigern, mit Ausnahme von zwei, welche hinsichtlich 6400 fl. sammt vieljährigen rückständigen Zinsen, so wie eines Gläubigers, der mit 1200 fl. nebst vieljährigen Zinsen, eine Generalhypothek haben, so daß das liquide Vermögen durch diese um Vieles erschöpft ist.
Gießen den 17. Januar 1839.
Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.
Besondere Bekanntmachungen.
90) Man bringt hiermit einstweilen zur Kenntniß, daß bei der tut Monat März d. I. stattfindenden Pfänder-Versteigerung, auch nicht verpfändete, von Privaten überbracht werdende Gegenstände, mitversteigert werden können.
Gießen im Januar 1839.
Die Pfandhausverwaltung das. Bieler. Pfeil.
89) Um mehreren Anfragen zu begegnen, bringt man hiermit zur Kenntniß, daß bei der hiesigen Pfand- und Leihanstalt auch gut gehaltene Möbel's angenommen werden.
Gießen im Januar 1839.
Die Pfandhausverwaltung das. Bieler. Pfeil.
136) Die Schuldner der hiesien Pfand - und Leih-Anstalt, deren Pfänder am 1. Febr. verfallen sind, werden erinnert, solche bis zum 28. Febr. d. I. einzulösen oder zu prolongiren, als sonst deren Versteigerung am 12. März stattfinden soll.
Vom Iten bis 12tenMärz können weder Einlösungen noch Prolongationen der erwähnten verfallenen Pfänder vorgenommen werden.
Inhaber von Pfandscheinen, die ihre Pfänder nicht einlösen wollen oder können, haben nicht nötbig solche deßhalb an andere Personen mit Schaden zu verkaufen, sie thun vielmehr weit besser, wenn sie ihre verfallenen Pfänder der öffentlichen Versteigerung aussetzen lasten, da alsdann jedenfalls der höchste Preis erzielt wird und der Mehrerlös nach Abzug von 2 kr. vom


