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31 rt. 19. Es ist den Verdingern strenge untersagt, Dienstboten, mögen sic im Dienste stehen .der dienstlos sein, Wohnung bei sich zu geben.

Slr t oy. Für ihre Bemükungen erhalten tue Verdinger:

a) von der Herrschaft, die einen Dienstboten sucht, für daS Einschreiben deS deßfallsigen Begehrens

j,) für^das iäermiethen eines männlichen oder weiblichen Dienstboten, sowohl von der Herrschaft, als von dem Dienstboten, 24 Kreuzerz ,

fjvr das Einschreiben des Diensteintrittes, der Dienstauftündigung und des Dienstaustrittes (Art. 161 von dein Dienstboten 2 Kreuzer. Fordert oder nimmt ein Verdinger mehr, als die ihm zukommenden, Gebühren, so ist derselbe, außer der deßfalls (nach Art. 14) zu erkennenden Strafe, auch der Gebühr für den betreffenden Fall verlustig. , •

21. Es bleibt den Kreisräthen oder Landräthen überlassen, die Städte zu bezeichnen, in melrften die Art. 13 — 20 Anwendung finden sollen.

Art 22 Die zur Zeit der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung im Dienste stehenden Dienstboten haben binnen einer von der Polizeibehörde ihnen zu setzenden Frist die wegen des Dienst- eintrittes in dieser Verordnung vorgeschricbenen Anzeigen, bei Vermeidung der deßfalls angedrohten Strafen, zu machen.

Darmstadt am 1. Februar 1838.

Alls allerhöchstem Auftrag:

Großhl. Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.

du Thil.

Prinz..

Edictalladungen.

172) Konrad Möckel, G. S., aus Watzen­born und dessen Ehefrau, haben am 20. Februar 1808 von dem Rotbgerber Zoh. Philipp Vctzber- ger zu Gießen ein Darlehn von 24 fl. erhalten und demselben zwei Grundstücke verpfändet. Die­ses Darlehn soll in der Folge zurückbezahlt, die darüber ausgestellte Obligation aber verloren sein, und es wird von den Erben der Schuldner das Pfandrecht nicht mehr anerkannt. Da in­dessen die Obligation in dem Hypothekcnbuch izoch nicht gelöscht ist, (o. werden, auf den Antrag der Erben des Schuldners, alle Diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche aus der gedachten Obligation zu haben vermeinen, hier­mit aufgefordert, dieselben sogcwiß innerhalb 60 Tagen von heute an dahier anzuzeigen und geltend zu machen, als sonst dieselben für er­loschen erachtet und der Eintrag im Hypothen- buch gelöscht werden wird.

Gießen den 14. Februar 1 838.

Großh. Hess. Landgericht das. P l o ch.

179) lieber den Nachlaß des Ludwig Stcin- müller, Philipps Sohn, zu Heuchelheim ist der Concursproceß erkannt worden; es werden daher Alle, -welche aus irgend einem Nechtsgrund An­

sprüche an den Nachlaß haben, aufgefordert, s»l. chc bei Meldung des Ausschlusses im Termin

Donnerstag den 19. April d. Z., Vormittags 9 Uhr, dahier so gewiß anzuzeigen und zu liquidiren, auch sich über die vorgelegt werdenden Vergleichs- Vorschläge und wegen Bestellung eines Maffen- curators zu erklären, als sonst nach dem Antrag der Mehrheit der Gläubiger verfügt werden wird.

Gießen den 10. Februar 1838.

Großh. Hess. Stadtgericht Müller.

181) Alle, welche Forderungen oder sonstige An­sprüche an den Nachlaß des Bürgers und Strumpf­webers gewesenen Stadthauptmanns Johannes Stüber dahier zu haben glauben, werden aufge- sordcrt, solche sogewiß binnen 14 Tagen dahier anzuzeigen und zu begründen, als sonst dieselben bei dem aufzunehmendcn Inventar nicht berück­sichtigt werden.

Gießen den 22. Fcbr. 1838.

Großh. Hess. Stadtgericht.

Müller.

151) Curatel-Bestellung.

Nachdem von Gr. Hofgericht der Provinz Oberhessen auch die Ehefrau des für einen Ver­schwender erklärten Gr. Hofgerichtsadvocaten Hof-