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Ausgabe 
24.2.1838
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polizeiliche Erlaubniß wird jedoch dann nicht vcrwciaert werten •

für seine Familie, welcher der Aufenthalt gestattet ist eine ■«” verbenratheter Dienstbote

boten, welche Söhne, Töchter, «ÄeTUtenSifÄ ’S S * ** wenn Dienst- thumlich zustehenden Mobilien, deren sie zu ihrem täglichen Gebräuche nick? S’ S 'S” c‘dcu‘

nungen ihrer Eltern, Verwandten oder Vormünder stehen laffm wollen surfen, in den Woh-

^lrt. 13. Um es den Einwohnern der größeren Städte welckw , r ,

rern , brauchbares Gesinde zu erhalten, und um dem diensiiosen Sid,<

Unterkommen zu verschaffen, insbesondere auch, um daö sänntlickdiS^?^?" »1! baldigem le-chter controliren zu können, sollen für das Dingen und Vedan?^?^?'x ?-snstlose Gesinde läßige Leute, und zwar 9 1,110 ''eiom3cn des Gesindes besondere zuver-

1) ein Verdinger für die männlichen Dienstboten,

werdend fa, di- w-iblichm Di-aM-,-n »idmuflich b«,

seÄvste-Äa

Herrschaft einzutreten und daraus auszutreten, so sind doch all? j^cHß6cre!I ?tnb^^n^^^l^p2f^^ri'l^^ a*rön’“rtl^ verpflichtet, und zwar männliche Dienstboten dem für sie angestellten Verdchge/ wAblick e -b" d-- B-NN.NH.M d-S tolbic«, i„ w°,ch-m st-w°da-», Mz-ig-zu m-ch-Ü" 3 ' W16"c

1) sobald sie in einen D-enst eiugetreten sind,

kündigt worden ist,^" Dienst aufgekündigt haben, oder solcher von ihren Herrschaften ihnen aufge-

3) sobald sie aus einem Dienste austreten.

In dem Falle des Diensteintritts (M 1), so wie in dem Falle des Dienstaustrittes (M 3) babeu die Dienstboten ihre Dienstbücher dem Verdinger zum Eintrag ft? sei« Register 'vor igen imd er al solche mit seinem V-sa und mit der Anweisung zurück, solche nunmehr, in Gemäsheit der Art. 12 der Polizeibehörde zum Einschreiben, und um in den geeigneten Fällen Aufenthalts- Erlaubniß zu erwirken, vorzulegen. u «luiu/uue,

x ÄS™/ SS SSS' binnen 24 Stunden nach erfolgtem Eintritte, Aufkündigung oder Austritte dem betreffenden Verdinger davon Anzeige zu machen, verfallen in eine Strafe von 10 Kreuzern bis zn einem Gnlden. 1 v

17. Die Verdinger empfangen das Begehren der Dienstherrschaften, welche Gesinde, und das Begehren der Dienstboten, welche Dienste suchen, und tragen diese Begehren in die dafür bestimm­en Register, nach der Zettfolge der gestellten Begehren, ein. Wenn übrigens anch die weiblichen Dienstboten ber jefccni Dienstwechsel, bei jeder Dienstaufkündigung und jedesmal, wenn sie dienstlos weiden, der Vermietherin des Districts, in welchem sie gedient haben und beziehungsweise in Dienst emtreten, nach Art. 16. Anzeige machen müssen, so steht es ihnen doch frei, bei welcher der ver- lchiedenen ^ermletherinneu, oder ob bei mehreren, sie sich als dienstsucheud melden wollen

Art. 18. Die Verdinger habe» das Register über das vermiethete Gesinde - worin bei jedem Dienstboten der ^.ag des Diensteintrittes, der Aufkündigung und des Dienstaustrittes cinrutraqen ist — wöchentlich einmal der Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegcn und sind verpflichtet, derselben bei den Rachforschungen liach dem dienstlosen Gesinde behülflich zu sein, auch ihr dessen Aufenthalt anzuzeigen, überhaupt aber sich die Aufsicht über sämmtliche Dienstboten angelegen fein zu lassen.

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