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??ür diejenigen, welche Dienstboten aus dem Auslande mitbringen, rotfb die oben bestimmte Fnst ;ur Anreiae von dem Diensteintritte von 48 Stunden auf 3 Tage nach der Ankunft ausgedednt.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit 30 Kreuzern bis 2 fl. und zwar innerhalb dieser Gränzen mit Rücksicht auf die im einzelnen Falle vorliegenden besonderen Ver- tzchtnisse^t *L(^ant) ejnen toegElt Abwesenheit von feinem Regiment oder Corps nicht legitimirten Soldaten (Bekanntmachung vom 10. November 1835, JVa 49 des Regierungsblatts) aus demselben oder einem andern Orte des Großberzogthnms in Dienst, so wird, wenn er dessen militärische Eigen» schäft kannte, nach dem Gesetz vom 29. Sept. 1835 (M 46 des Regierungsblatts) verfahren.

Art. 6. Einheimische Dienstboten sind, wenn sie aus einem Dienste austreten, bei Ver­meidung einer Strafe von 30 Kreuzern gehalten, dieß bei der Polizeibehörde, unter Vorlegung ihres Dienstbuches, binnen 24 Stunden nach erfolgtem Dicnstaustritte anzuzeigen und anzugeben, welcher weiteren Bestimmung sie nun sich widmen wollen, wovon im Dienstbuchs Meldung geschieht.

Art 7. Sobald ein auswärtiger Dienstbote aus einem Dienste austritt, ist er, bei Ver- meidung einer Strafe von 30 Kreuzer», gehalten, dieß binnen 24 Stunden nach erfolgtem Ausrritte unter Vorlegung des Dienstbuches bei der Polizeibehörde anzuzeigen, welche über den ferneren Aufent- balt des Dienstboten rc. (Art. 3) das Geeignete zu verfügen hat.

Bei der Abreise oder dem Wiedereintritte in einen Dienst wird das Dienstbuch, mit dem erfor» derlichen Einträge der Polizeibehörde versehen, dem Dienstboten zmrückgegeben.

Art. 8. In folgenden Fällen sollen auswärtige Dienstboten aus dem Kreise aus gewiesen, nöthigenfalls auf dem Schub in ihre Heimath gebracht und ihnen nach Befund der Umstände der Wiedereintritt in den Dienst in dem Kreise auf ein oder mehrere Jahre, oder für immer, untersagt werden:

I. wenn sie binnen der ihnen nach Art. 3 gesetzt werdenden Frist keinen Dienst erhalten und keine rechtmäßigen Erwerbsmittel nachweisen, oder keinen für hinlänglich erkannten Bürgen stellen können;

II. wenn sie binnen der nach Art. 3 gesetzt werdenden Frist ihre Legitimationspapiere nicht bei- bringen;

III. wenn sie ohne rechtmäßige und wichtige Gründe vor abgelaufener Contractszeit ihre Herr­schaft verlassen, oder

IV. aus einem rechtmäßig befundenen Grunde, vorzüglich wegen nächtlicher Abwesenheit aus der Wohnung der Herrschaft, ohne Erlaubniß derselben, wegen Einbringung schlechter Weibs - oder Manns­personen in deren Wohnung, oder anderer Thatsachen dieser Art, "von ihrer Herrschaft aus dem Dienste geschickt worden;

V. wenn sie in einem Jahre öfters und in kurzen Zwischenräumen ihre Herrschaften aus wahr­scheinlich eignem Verschulden gewechselt haben; wenn sie

VI. ohne genügenden Grund sich weigern, des zweifellos abgeschlossenen Dienstvertrags ungeachtet, den Dienst anzutreten, oder,

VII. sich gleichzeitig an mehrere Herrschaften vermiethen.

Es versteht sich übrigens von selbst, daß wenn solche Dienstboten sich Vergehen schuldig gemachk haben, welche sich zur richterlichen Untersuchung und Bestrafung eignen, sie zu diesem Zweck an das compentente Gericht abzugeben sind.

Art. 9. Keinem Dienstboten, der schon ein Dienstbuch von der Polizeibehörde erhalten hat, kann ein neues ausgcfertigt werden, wenn er nicht das alte vorgezeigt, oder auf glaubhafte Weise die rechtmäßigen Ursachen nachweist, welche ihn an dieser Vorzeigung hindern.

In das vorzuzeigende alte Dienstbuch ist, wenn ein neues ansgefertigt wird, dieß von der Poli­zeibehörde, mit Bezeichnung des Tags der Ausfertigung des neuen Dienstbuchs, zu notiren.

Art. 10. Die wissentliche Aufnahme auswärts ve rheurat heter Dienstboten ohne be- jondere bei der Polizeibehörde eingeholte Erlaubniß ist bei drei bis fünf Gulden Strafe verboten.

Art. 11. Entdeckt eine Herrschaft, daß ein in ihrem Dienst stehender weiblicher Dienstbore schwanger ist, so hat sie davon, bei Vermeidung einer Bestrafung von drei bis fünf Gulden, binnen 24 Stunden, nachdem sie Kenntniß davon erhalten, der Polizeibehörde Anzeige zu machen.

Art. 12. Ohne besondere polizeiliche Erlaubniß darf, bei Vermeidung einer Strafe von etnan bis fünf Gulden, weder ein Dienstbote außer der Wohnung seiner Dienstherrschaft Stuben oder Kam­mern miethen, noch ein Dritter einem Dienstboten dergleichen Räume vermiethen. Diese besondere