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A r t. 1. Alle Personen beiderlei Geschlechts, welche sich als Dienstboten verdingen, müssen bei der Polizeibehörde sich melden, um in das Gesinde-Register eingetragen zu werden.

Art. 2. Zeder nach Artikel 1 eingeschriebene einheimische Dienstbote erhält, sobald er eine» Dienst gefunden hat, ein paginirtes und von dem betreffenden Kreisrath oder Landrath ans der ersten und letzten Seite paraphirtes Dienstbuch, welches, außer dem Abdrucke gegenwärtiger Verordnung, den Vor- und Zunamen des Dienstboten, seine Heimath, die Bemerkung, ob er ledigen Standes oder verheurathet oder verwittwet ist, sein Alter, überhaupt sein Signalement, den Tag der Ausfertigung und außerdem hinlänglichen Raum, um den Dienstwechsel, sowie die Zeugnisse der Herrschaften, eiu- zutragen, enthält.

Für dieses Buch hat der Dienstbote den festgesetzten und noch bekannt gemacht werdenden Preis zn entrichten.

Art. 3. Auswärtige Dienstboten — mögen sie Ausländer oder ortsfremde Inländer seyn—haben:

I. binnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft in dem Orte, wo sie in Dienst treten wollen, bei der Polizeibehörde sich zu melden, und

II. über ihre Heimaths - und sonstige persönliche Verhältnisse durch Beibringung von. Reisepässen, Dienstbüchern von den Orten, wo sie etwa früher gedient haben, oder sonstigen genügenden "obrigkeit­lichen Attestaten, sich auSzuweisen. Insbesondere müssen sie mit Heimathsscheiuen versehen seyn, welche, außer der Unterschrift der Localpolizeibehörde des Orts, welcher darin als ihre Heimath ange­geben wird, bei Inländern, die in einem andern Kreise oder Bezirke wohnen, sodann bei Soldaten oder bei jungen Männern, die das 18. Lebensjahr schon erreicht, das Alter der ersten Classe der Mili­tärpflichtigen aber noch nicht überschritten haben, auch noch die Beglaubigung des betreffenden Kreis­raths oder Landraths und bei Ausländern die Beglaubigung der betreffenden ausländischen höheren Polizeiverwaltungsbehörde enthalten muß.

III. Hat der auswärtige Dienstbote schon einen Dienst, so kann ihm, wenn auch seine Legitima- sionspapiere nicht vollständig seyn sollten, provisorisch der Diensteintritt gestattet, es muß ihm aber zugleich aufgegebcn werden / binnen einer zu setzenden Frist Dasjenige, was die Polizeibehörde in Be­zug auf seine Legitimation noch vermißt, bei Vermeidung der Ausweisung beizubringen.

IV. Hat der auswärtige Dienstbote noch keinen Dienst, so kann ihm zwar,

a) wenn seine Legitimations-Papiere vollständig sind, der provisorische Aufenthalt gestattet werden, er muß aber binnen einer ihm zu setzenden Frist, bei Vermeidung der Ausweisung, nachweisen, daß er einen Dienst erhalten; r „

b) sind die Legitimations-Papiere nicht vollständig in Ordnung, so kann ihm zwar auch der provi­sorische Aufenthalt gestattet werden, er muß aber alsdann binnen einer zu setzenden Frist, bei Vermeidung der Ausweisung, nicht allein den unter a bemerkten Nachweis beibringen, sondern auch für Vervollständigung seinvr Legimation sorgen.. t . ..

V Nur dann, wenn die Legitimations-Papiere vollständig sind nnd der Dienstbote nachgewicsen hat, daß er einen Dienst erhalten, übergibt ihm die Polizeibehörde das im Art. 2 bezeichnete Dienstbuch.

VI Ausländische Dienstboten bedürfen zn ihrem Aufenthalt un Großherzogthum auch der, durch die Localpolizeibehörde einzuholcnden, Erlaubniß des Kreisratbs oder Landraths.

Art. 4. Tritt ein Dienstbote in einen Dienst wirklich ein, so hat er davon binnen 24 Stunden nach erfolgtem Diensteintritte, bei Vermeidung einer Strafe von 30 Kreuzern, die Än- reiae bei der Polizeibehörde zu machen. — Beim Diensteintritte hat der Dienstbote das Dienstbuch an seine Herrschaft abzuqeben, welche darin den Tag des Diensteintrittes eintragt. Verlaßt er den D-enst, so hat die bisherige Dienstherrschaft in das ihm zurückzugebende Dienstbuch den Tag ettizutragen, an welchem er aus dem Dienste ausgetreten ist. Hiermit kann auch ein Auffuhrungs - Attestat für den ^^^^rrqrrrrire'Diristbcr>i''chast Dienstboten die Herausgabe des Dienstbuches, so kann die M.dSSÄÄ« H-rrsch-st »«langen, -d« dem r-mMM-n, UN,« Meb-h-l, stm« Rechtsansprüche auf Auslieferung, ein neues Dienstbuch zustellen. Dienstbuches so

Auch während der Dienstzeit ist die Polizeibehörde berechtigt, die Einsicht des Dienstbuches, 1

^A^t st" DieÄ?enstHerrschaften sind verbunden, den Diensteintritte sowohl als den Dienstaustritt ihrer Dienstboten, binnen 48 Stunden nach erfolgtem Diensteintritte oder Austritte bei ber Polizeibehörde mündlich oder fchriftlich anzuzeigen.