Ausgabe 
22.12.1838
 
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Polizei-Publicandum.

Unter Bezugnahme auf die vorstehend abgedruckte Allerhöchste, unterm 2. October laufenden Jahres im Großh. Negierungsblatte erschienene Verordnung, wird Behufs ihrer Vollziehung von der unterzeichneten Behörde nunmehr Folgendes verfügt, resp. zur öffentlichen Kenntm'ß gebracht:

§. 1.

Für die Stadt Gießen, worunter die ganze hierher gehörige Gemeinde zu verstehen ist, sind als Fleischbeschauer:

1) der Großh. Bezirksthierarzt Professor Dr. V ir;

2) der Gemeindcrath Adolph Möhl;

und als deren Stellvertreter in Verhinderungsfällen:

1) der Feldgeschworne Conrad Weidig und

2) Seifensieder Georg Lony bestellt und verpflichtet worden.

§. 2.

In der Regel darf nur und zwar großes Vieh an den Nachmittagen eines jeden Montags, Dienstags, Mittwochs und Freitags, kleines dagegen an den Nachmittagen eines jeden Wochen­tages, Feiertage ausgenommen, in der Art geschlachtet werden, daß das Geschäft des Tödtens und Oeffnens der Thiere nock während der Hellen Tageszeit beendiget ist.

Wenn Nothfälle eine Ausnahme von dieser Regel erheischen, so ist hierzu immer vorher die Erlaubniß der Polizeibehörde einzubolen.

§ 3.

Das Tödten und Oeffnen des Schlachtviehes vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang ist gänzlich und ohne Rücksicht auf die hierbei noch weiter concurrirenden, besonders zu bestrafenden Vergehen, bei einer Strafe von 5 ft. verboten.

§. 4.

Die in dem §. 2. der Allerhöchsten Verordnung vom 2. October laufenden Jahres bezeichne­ten Personen sind verbunden, ihre Absicht Vieh zu schlachten, an dem Vormittage des betreffenden Schlachttages, im Winter von 8 und im Sommer von 7 Uhr angefangen, längstens bis 11 Uhr Vormittags bei dem Stadtrechner Nern anzuzeigen und es dürfen spätere Anzeigen in der Regel nicht berücksichtiget werden.

§ 5.

Die Flcisckibcschauer nehme» sodann auf den Grund der bei dem Stadtrechner gemachten Anzeigen die Fleischbeschau in derselben Reihenfolge, wie die Anmeldungen geschehen sind, vor.

§ 6.

Unmittelbar nach der Besichtigung des zu schlachtende» Thieres ist von den Beschauern für jedes einzelne Stück ein Befundschein auszustellen, welcher von dem Empfänger wenigstens 4 Wochen lang wohl anfzubewahren ist, indem nur allein durch denselben, und nicht etwa durch eine nachträgliche schriftliche oder mündliche Bescheinigung, der gültige Nachweis, daß die Beschau wirklich stattgesunden, erbracht werden kann.

7.

Die Befundscheine sind immer nur für den Tag gültig, an welchem sie ausgestellt werden.

§. 8.

Eltern und Dienstherrschaften bleiben für die auf gegenwärtige Anordnungen Bezug habenden Handlungen ihrer Kinder, Dienstleute und sonstigen Angehörigen verantwortlich.

9.

®ie Fleischbeschau hat mit dem 1. Januar 1839 ihren Anfang zu nehmen.

Gießen den 1(. Dezember 1838. Der Großh. Hess. Kreisrath

K. C h r. Knorr.

Polizeiliche Bekanntmachungen.

66) Das Vcrbor des Schießens in der Neujahrsnacht, welches nach Allerhöchster Verordnung bei einer Strafe von 10 Reichsthalern untersagt ist, wird hierdurch in Erinnerung gebracht.

Einer gleichen Strafe unterliegt das Legen oder Losbrennen von Kanonenschlägcn innerhalb