Ausgabe 
22.12.1838
 
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meidung einer Polizeistrafe von drei bis fünf Gulden Vieh geschlachtet werden, wenn ni cht vorher eine Fleischbeschau desselben stattgefunden hat.

Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn sonstige Personen von Vieh, welches sie für ihre Haushaltung schlachten, einen Theil käuflich abgeben wollen.

Bei Uebertretung dieser Bestimmung ist jedoch die Fleischbeschau, wenn es noch möglich, nach« zuholen und daraufhin nach Befund der Verbrauch und resp. Verkauf des Fleisches zu gestatten.

§. 2.

Zur Vornahme der Fleischbeschau ist in jeder Gemeinde die erforderliche Anzahl von Fleischbe­schauern, mindestens aber Ein solcher, und für Verhinderung desselben ein Stellvertreter, zu bestellen.

§. 3.

Die Ernennung der Fleischbeschauer und deren Stellvertreter geschieht nach Anhörung des Ortspolizeibeamten durch die Großh. Kreis- oder Landräthe auf Widerruf.

Die Gebühren der Fleischbeschauer für die äußere und innere Besichtigung, Untersuchung des Schlachtviehs und für den darüber von dem Fleischbeschauer alsbald auszustellenden Schlacht- oder Bcfuudschein, sollen bestehen:

a) von einem Stück Rindvieh in acht Kreuzern,

b) von einem sonstigen Stück Schlachtvieh in vier Kreuzern.

Diese Gebühren sind von den in §. 1 Benannten und Bezeichneten bei Aushändigung des Schlacht- oder Befundschcins zu entrichten.

§ 5.

Hat der Fleischbeschauer ein Stück Vieh für ungesund erklärt, und erkennt, daß das Fleisch da­von nicht verkauft oder genossen werden dürfe, so ist bei Vermeidung einer Polizeistrafe von fünf bis zehn Gulden das Schlachten des Viehs zum Behuf des Verbrauchs zu unterlassen, das schon geschlachtete aber nach den Vorschriften der Verordnung vom 8. November 1837 Regierungsblatt M 44 zu vergraben, oder da, wo Wasenmeistereien bestehen, an diese letzteren abzugeben.

§ 6.

Zst ein Stück Vieh zwar für krank befunden, jedoch erkannt worden, daß das Fleisch davon, als der Gesundheit der Menschen unschädlich, noch genossen werden könne, so dürfen die Metzger oder Viehschlächter auch dasselbe verkaufen, müssen es aber, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von einem bis drei Gulden von dem gesunden Fleisch absondern und durch Ueberhängen eines weißen Tuchs bezeichnen. $ ?

Würste von finnigem Fleisch dürfen, auch wenn wegen eines noch minderen Grades der Krank­heit das Schlachten, Verkaufen unv Verbrauchen des Fleisches gestattet worden seyn sollte, ber Ver­meidung einer Polizeistrafe von fünf bis zehn Gulden niemals gefertigt, resp. verkauft werden.

§. 8.

Die Entscheidungen der Fleischbeschauer müssen befolgt werden, es steht jedoch deßfalls dem Betbeiliaten eine Beschwerdeführung bei der Polizeibehörde frei, welche nöthigenfalls und wenn es möglich ist, eine nochmalige Beschauung durch das einschlagende Sanitätspersonal veranstalten und nach Befund darauf hin eine abändernde Verfügung erlassen kann. ,,

Leistet der Betheiligte der Entscheidung eines Flerschbeschauers mcht Folge, so muß letzterer die deßfallsige Anzeige bei der Ortspolizei machen. $

Die nach den Bestimmungen in den §. 1, 5, 6 und 7 verhängten Polizeistrafen sollen, im

Falle der Uneinbringlichkeit, im Gefängniß, für vierzig Kreuzer einen Tag zu vwrundzwanzig Stun­den gerechnet, verbüßt werden.

§. 10.

Von den in Folge dieser Verordnung erkannten Strafen, insofern sie wirklich eingehen, er­halten die Denuncianten ein Drittheil.

Darmstadt den 2. October 1838.

Aus allerhöchstem Special-Auftrag.

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Hustrz.

du T h i 1. M .

Prinz.