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Auch wird darauf aufmerksam gemacht, daß für diejenigen, welche sich ,'n der offenen Lahn dahier zu baden wünschen, mehrere sichere Vadeplätze unterhalb der Lahnbrücke bestimmt und diese mit Pfählen, auf welchen der Kreis, innerhalb dessen sich ohne Gefahr bewegt werden kann, genau angegeben ist, bezeichnet worden sind.

Gießen den 15. Mai 1838. Der Großh. Hess. Kreisrath.

K. Ehr. Knorr.

Regeln für Badende.

Um bei dem Gebrauche der Flußbäder Leben und Gesundheit nicht aufs Spiel zu setzen muß man Folgendes beobachten:

1) Man muß bei der Wahl des Badeplatzes vorsichtig sein, und Tiefen vermeiden, weil selbst die geübtesten Schwimmer nicht selten von einem Krampfe befallen oder plötzlich von ihrer Kraft verlassen worden sind, weßhalb sie in den Wellen ihr Grab gefunden haben.

2) Man bade nie mit vollem Magen, nie früher, als vier Stunden nach einer gehaltenen Mahlzeit, noch weniger während der berauschenden Wirkung genossener hitzigen Getränke, nie unmittelbar nach einer Aergerniß, oder nach einem Schrecken und bei Störungen der Gesundheit nie ohne die Erlaubniß eines erfahrenen Arztes.

3) Man muß nie mit erhitztem, schwitzendem, sondern mit abgekühltem Körper in das Bad gehen.

4) Man muß, bevor man in's Wasser geht, Stirne, Schläfe, Nacken und Brust naß gemacht haben.

5) Nach diesen Vorbereitungen ist es gut, etwas schnell in das Bad zu steigen, und sich so» gleich den Kopf zu waschen, oder noch besser auf einige Augenblicke unterzutauchen.

6) Es ist gut, sich im Wasser lebhaft zu bewegen.

7) Es ist nachtheilig, lange im Bade zu bleiben, und zwar um so nachtheiliger, je kühler das Wasser ist. Zehn Minuten sind gewöhnlich hinreichend. Der leiseste Anflug eines Fröstelns muß aber als Wink der Natur betrachtet werden, das Bad zu verlassen.

8) Man muß den Körper nach dem Bade sogleich trocken abretben, sich schnell ankleiden, dann aber sich nicht in der Nähe des Wassers hinsetzen, sondern sich eine gelinde Bewe­gung machen.

28) Ein Frauenbeutcl und eine Grabscheite

sind gefunden und auf Großh. Polizeibüreau abgegeben worden. Gießen den 18. Mai 1838.

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Besondere Bekanntmachungen.

548) Der Bürger und Schreinermeister Kon­rad Müller besitzt ein Grundstück

»H1 299,1 Klftr. oder 1 Morgen 8 Ruthen 5 Schuh Acker, stößt auf den Sand­kauter Weg,

welches von dem früheren Besitzer Hermann Wil- Helm Löber dahier, der Vormundschaft über Fried, rich Vetzbergers Kind, für ein Kapital von 1100 fl. unterm 8. November 1811 verpfändet worden ist. Das Kapital soll durch den Kauf­schilling des mit verpfändet gewesenen Hauses ab­gelegt , allein die Obligation verloren sein, daher man diejenigen, welche die fragliche Schuldur­kunde besitzen und Rechte daraus auf vorgedach­tes Grundstück, herleiten zu können glauben, auf­fordert, binnen 4 Wochen dahier ihre Ansprüche

anzuzcigen, widrigenfalls der Eintrag im Hy- pöthekenbuch gelöscht werden wird.

Gießen den 10. Mai 1838.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.

596) Die Erhebung des Kriegscommissariats- geldes im Monat Auni d. Z. pro 1838, wird hierdurch mit dem Bemerken in Erinnerung ge- bracht, daß die Stenerpflichtigen die vorjährigen Zettel, welche auf 2 Jahre gültig sind, bei der Zahlung an die Großh. Steuer-Einnehmcrei, mit- zubringen haben.

Gießen den 16. Mai 1838.

Die Großh. Bürgermeisterei das.

M. Schneider.

595) Den 26. Mai ist die Musterung und den 30. Mai die Loosziehung für die Constriptions- pflichtigen vom Jahr 1838, welches ich mit dem