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Edictalladnug.
505) lieber beit Nachlaß des Schneiders Balthasar Hinkler zu Biber ist der förmliche Cöncurs erkannt worden. Es wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und Termin zum Versuch der Güte und in bereit Entstehung zur Liquidation der Forderungen auf
Mittwoch den 27. Auni d. I., des Morgens um 8 Uhr bestimmt, in welchem alle diejenigen, welche an den Nachlaß des Cridars Ansprüche geltend machen wollen, solche um so gewisser in Selbstperson, ober durch hinreichend Bevollmächtigte anzumelden haben, gegenfalls sie ohne besonders bekannt gemacht werdendes Präclusivdccret, von der Masse ausgeschlossen werden.
Gießen den 9. April 1838.
Großh. Hess. Stadtgericht, Müller.
Besondere Bekanntmachungen.
40Z) Oeffentliche Bekanntmachung.
Der Ortsbürger Anton Weil, Jacobs Sohn, zu Langgöns ist als Verschwender unter Euratel gestellt und ihm der Gemeinderechner Johannes Henrich daselbst als Curator beioegeben worden.
Man bringt dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß von nun an alle Verbindlichkeiten, welche Anton Weil, Jacobs Sohn, ohne Zustimmung des genannten Curators einge- hen sollte, als ohne rechtliche Wirkung vor Gericht keine Beachtung finden. Zugleich werden alle Diejenigen, welche Forderungen oder sonstige Ansprüche an Anton Weil, Jac. S., zu haben glauben, aufgefordert, solche sogewiß im Termin:
Dienstag den 8. Mai d. I., Vormittags 9 Uhr, dahier anzuzeigen, als sonst dieselben bei dem aufzunehmenden Inventar und dem Arrangement mit den aufgetretenen Gläubigern nicht berücksichtigt werden.
Gießen den 5. April 1838.
Großh. Hess. Stadtgericht. Müller. L i m p e r t.
531) Alle Diejenigen, welche glauben, daß sie ein Löhnungsguthaben von einem, im russischen Feldzuge gebliebenen, Soldaten in Anspruch nehmen könnten, haben sich mit ihren Gesuchen nur an die kreisräthliche Behörde zu wenden, wo ihnen der geeignete Aufschluß ertheilt werden w-.rd. Gießen den 3. Mai 1838.
Der Bürgermeister
M. Schneide r.
. M "achiUhende Gesetz der Kurfürstlich hessischen Staatsregierung, die Erhebung des Chansseegeldes betreffend, dient den Bürgerin«- stereiangehongen zur Kenntnißnahme.
Gießen den 3. Mai 1838.
Der Bürgermeister M. Schneider
Abschrift.
G e f e tz
vom 20. Dezember 1837 über weitere Bestimmungen zu dem Chausseegeld-Tarife vom 31. October 1833.
Bon Gottes Gnaden, Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent von Hessen 2c. ic.,
ertheilen zu dem Chansseegeld-Tarifc vom 31. Oktober 1833, nach Anhörung Unseres Gesammt Staats-Ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände, weiter folgende Bestimmungen:
§. 1.
Von Fuhrwerken, bereit Radbeschläge weniger als zwei Zoll rheinisch breit sind, oder Kopfnägel oder hervorstehende Stifte haben, sind die Tarifsätze bei Frachtwagen oder Karren vierfach, bei anderen Fuhrwerken zweifach zu entrichten.
Die nach §. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 1833 eintretenden Befreiungen vom Chaussec- gelde sollen hinsichtlich derjenigen Fuhrwerke, deren Radbeschläge mit Kopfnägeln oder hervorstehenden Stiften versehen sind, dergestalt beschränkt werden, daß davon die betreffenden Tarifsätze einfach entrichtet werden müssen.
§. 2.
Von dem Frachtfnhrwerke sind die Tarifsätze alsdann d r ei fach zu entrichten, wenn dessen Rad- beschläge eine geringere als die nachstehende Breite haben, nämlich:
1. bei zweirädrigen Wagen mit einer Bespannung von 1 ober 2 Pferden eine geringere Breite als 4 Zoll rheinisch,
von 3 oder mehr Pferden eine geringere Breite als 6 Zoll rheinisch;
2. bei vierrädrigen Wagen mit einer Bespannung von 3 ober 4 Pferden eine geringere Breite
als 4 Zoll rheinisch,
von 5 ober mehr Pferden eine geringere Breite als 6 Zoll rheinisch.
Haben die Radbeschläge die erforderliche Breite, so wirb das Chausseegelb nur einfach bezahlt.
§. 3.
Die Breite ser Radbeschläge für alle Post-


