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wenden wollen, ist gänzlich untersagt. S-) Der Tetail-Verkauf aller derjenigen giftartige« Sub» stanzen, welche nur als Heilmittel gebraucht werden, namentlich der spanischen Fliegen, des Euphorbiums, des Höllensteins, des Spießglanzglases, der Spießglanzbutler, der weißen Nieß- wurz, so wie aller zu Heilzwecken bestimmten Apparaten, (Pillen, Pulver, Tropfen rc.) bleibt den Apothekern ebenfalls Vorbehalten, und diese haben dieselben nur auf Vorschrift approbirler Medi- cinalpersonen abzugeben.

§. 7.

Der Verkauf der Gifte mit Beobachtung der vorgcschriebenen Förmlichkeiten, tote auch der Berkaus der obengenannten, heftig wirkenden Arzneimittel an bekannte Personen, so deren zu ihrem Geschäfte bedürfen, ist auch den Materialisten, jedoch nur im Großen, d. i. wenn die zu verkaufende Quantität über X Pfund beträgt, unbenommen.

§. 8.

Den mit Befugnißscheinen der Regierung versehenen Nattenvertilgern, so wie auch allen andern mit Erlaubnißscheinen für den Einkauf des Arseniks zur Vertilgung des Ungeziffers versehenen Personen ist dieses Gift, zur Vermeidung jeder schädlichen Verwechselung mit andern Eonsumtions- Artikeln, nicht anders, als durch einen Zusatz von ausgebranntem Kienruß schwarz gefärbt, zu verkaufen.

Die Vermengung des Arseniks, mit Fett, Mehl, Zucker und dergleichen, ist aber, mit Aus­nahme des von den Nattenvertilgern erkauften, lediglich von den Apothekern vorzunehmen, und darf der in diesen Mischungen befindliche Arsenik höchstens den 20ten Thcil derselben, dem Ge­wicht nach, betragen.

§. 9.

Alle mit Erlaubnißscheinen Unserer Negierungen nicht versehene Verkäufer von Mäuse, und Natten- Gift so wie alle hcrumziehcnde Arzneikrämer sind, wo sie sich betreten lassen, anzuhalten und den Polizeibeamten zur Bestrafung oder Ablieferung an die geeignete Behörde aiizuzeigen. In dem ersten Betretungssallc ist ein solcher mit Confiscation seiner sämmtlichcn Waaren zu be­strafen, im Wiederholungsfälle aber mit weitern Geld- oder Leibes- Strafen, nach Befund der Umstände zu belegen.

§. 10.

Der Verkauf von Bleizucker, Bleigelb, Bleiweiß, Grünspan, Menning,, Silberglätte, Gold­glätte, concentrirter Salpeter- Säure, concentrirter Salzsäure, concentrirter Schwefelsäure, ätzen­dem Salmiakgeist, Gummiguttä, u. s. w. an Künstler und Gcwcrbsleute, welche derselben zu ihrem Geschäfte bedürfen, ist demnach den Specereihändlern nach den Bestimmungen dieses Ge­setzes gestattet. Nie dürfen jedoch von denselben oder von Materialisten und Apothekern, Blei- mittel als Silber- oder Goldglätte, Bleiweiß, Bleizucker, Menning u. s. w. an Weinhändler und Wirthe, und überhaupt darf kein Gift zur vorgeblichen Vertilgung der Mäuse oder Ratten an Köche, Gastwirthe, Bäcker, Bierbrauer, Müller, Fleischer, Mehl - und Obsthändler, abgegeben werden.

Sämmtliche Negierungen, Polizeibeamten und Phpsicatsärzte haben über die genaueste Be­folgung dieser Verordnung zu wachen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigcdruckte» Staatssiegels.

Darmstadt den 31. Mai 1821.

(L. 8.) LUDEWIG.

von G r o l m » n.

, 56) Die, durch die für die Stadt Gießen geltenden Polizeiverordnungen, vorgeschriebenen schriftlichen Fremdenanzeigen (Meldezettel), welche bisher an die Thorschreiber am Wall- und Sel« zerthore abgeliefert wurden, müssen vom 1. Januar 1838 an, au den pensionirten Polizeiofficianten Schneider, in dem Hause der Michael Schreyer's Wittwe Lit. B M, 144 auf dem Neuenweg zu ebener Erde, unter genauer Beobachtung der über die Fremdenanzeigen bestehenden Bestimmungen, abgegeben werden. Gießen den 22. December 1837.

Der Großh. Hess. Kreisrath

K. Sh. K u o r r.