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außer Wirksamkeit, «nd der Handel mit giftigen Substanzen wird den Apothekern und Spccerei- händlern wieder, jedoch unter folgenden Ausnahmen und näheren Bestimmungen, j freigegeben.
§. 2.
Alle giftige Substanzen müssen in den Officinen der Apotheker und Läden der Specereihändler an sicheren abgesonderten Orten, zu welchen nur der Apotheker und Specereihändler, und unter blechender eigener strenger Verantwortlichkeit derselben, in deren Abwesenheit der Provisor oder der älteste zuverlässige Gehülfe den Schlüssel hat, so aufbcwahrt werden, daß außer ihm niemand zu denselben gelangen kann. An diesen Orten sollen zugleich die zum Dispensiren derselben erforder- lichcn Waaren, Gewichte, Mörser, Reibschaalen und Löffel, und zwar zum alleinigen Gebrauch für Gifte sich befinden. J ’
Die Gifte selbst, sie mögen in größerer oder kleinerer Menge begehrt werden, ^sind beim
»auf sorgfältig cmzupacken, zu versiegeln, und mit der Aufschrift: Gift, auf eine in die Augen fallende Art, zu bezeichnen. 0
§. 3.
m Substanzen dürfen nur an bekannte und angesessene Personen, die zu ihrem erlaubten Geschäfte und Gewerbe, oder aus einer sonstigen bekannten Ursache derselben bedürfen, abgegeben weiden. Ist der Käufer verhindert, sie sechsten abzunehmen, so ist es ihm zwar »erstattet,'dieselben bei eigner Verantwortung, auch durch andere sichere Personen, nie aber durch Kinder abholcn zu lassen; es haben aber in diesem Falle, die Abnehmer sich durch eine schriftliche von dem Empfänger ausgestellte, und, bei unbekannter Handschrift desselben, von der Polizeibehörde des Wohn- oAes noch beglaubigte Vollmacht über den erhaltenen Auftrag bei dem Verkäufer auszuweisen. Ist bte, Verwendung oder das Bedürfnis solcher giftiger Substanzen zweifelhaft, so bat der Verkäufer auf Beibringung eines von der Polizeibehörde ausgestellten Erlaubnißscheines zu bestehen.
" si, unbekannte Personen aber ist ohne einen solchen Erlaubnißschein der Polizeibehörde keine Sorte Giftes abzugeben. Der Verkäufer, so gegen diese Vorschriften handelt und der Käufer, weicher das G-st zu einem anderen, als dem angegebenen Zwecke verwendet oder an andere Per- fonen es abgicbt, sollen das erstemal mit namhafter, nach den Umständen zu bestimmender Geld, urafe von 100 bis 500 fl., tm Wiederholungsfall aber mit Verlust des Gewerbes bestraft werden.
, §» 4.
Apotheker und Specereihändler sollen ein von der Polizeibehörde mit Seitenzahl und -pandzug versehenes Register führen, in welches die Käufer giftiger Substanzen sogleich und ohne Raum zu lassen, ihren Namen, Stand und Wohnung, die Gattung und Menge der ihnen überlassenen Waaren, den Gebrauch, den sie davon machen wollen und den Tag des Einkaufs ein- lchrciben. Die zuwider handelnden Verkäufer sind mit einer Strafe von 100 bis 500 ss zu belegen. ' 8
Geschieht der Verkauf an Personen, welche nicht 'schreiben können, und von denen die Verkäufer doch wissen, daß sie dieser Substanzen bedürfen, ffo sind diese gehalten, den Eintrag zu machen. Die von der Polizeibehörde ertheilten Erlaubnißscheinc, so wie die zur Abholung giftiger Substanzen von den Käufern ertheilten Vollmachten (§. 3.) sind als Beilage dieses Registers auf-
« . §• 5.
Bei Untersuchung der Apotheken und Speccreiläden haben die Visitatoren genau darauf zu sehen, daß der verschlossene Giftbehältcr vorhanden, das Register über den Giftverkauf vorschriftsmäßig geführt und allen Bestimmungen dieser Verordnung genau nachgckommen sey, und haben solches ledcsmal im Protokoll zu bemerken. Diese Visitationen sind wenigstens einigemal im Jabr und zwar mit Zuziehung des Physicatsarztes von der Polizeibehörde vorzunehmen.
§. 6.
Ausnahmen von der im 1. §. festgesetzten Regel sind folgende: 1.) Der Verkauf des weißen des gelben Arseniks, des Operments, des Rauschgelbs, des rothen Arseniks, des Flieaen- steins (Mückengifts, Kobolts), des ätzenden Ouccksilbersublimats, und des weißen und rothen Ouecksilberpräcipitats bleibt den Specerei- und andern Krämern durchaus verboten. Rur Apotheker dürfen diese Gifte im Kleinen, d. i. wenn die zu verkaufende Dosts nicht über V Pfund beträgt, und zwar nur mit Beobachtung der in den §. §. 2. 3. und 4. dieser Verordnung vorgcschriebenen Förmlichkeiten um Vorsichtsmaaßregeln, verkaufen. Der Verkauf des Fliegensteins an Personen, so dessen zu einem erlaubten Gewerbe nicht bedürfen, sondern denselben zu andern Zwecken ver-


