17. Ium
Samstag, den
37.
Frucht- und Victualienpreife zu Gießen vom 10. bis 17. Juni.
Fleischpreise.
kr.
Pf.
Zugaden dürren t« n»cncrni<f)i<, al» m ' Fleisch von derselben Gattung bestehen, und »war auf to Pfd. Fleisch nicht mehr als anderthalb Pfund, u. s. w. nach Proportion, welches auki Pfd. nicht völlig 5 Lid. auümacht. Kcpfe, Füße, Geraub,wie auch die gant blutt« gcu und nicht genießbaren Stücke vom Hals, sind von der Zugabe gänrlich ausgeschlossen.
1 Pfd. gutes Ochsenfleisch . .
1 „ Kubfleisch.....
1 „ Rindfleisch.....
1 „ V°n schweren Rindern .
1 „ Kalbfleisch.....
1 „ desgl. autgemasteteS . .
1 „ Schweinefleisch....
1 „ Hammelfleisch gemästet
1 „ Wurst von pur Schweinen
1 „ gemischte Wurst . . .
1 „ Bratwurst . ...
1 „ Schwartemagen . . .
1 „ geräucherter Speck . .
1 Schinken oder Dörrfleisch
1 „ Rindsfett.....
1 „ Hammelsfett ....
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes ...
1 „ detgl. unautgelasseneL .
11
8
7
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5
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9
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8
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16
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18
|| I 1 1 1 1 1 1 1 1 । । । । । ' 1
rsrovpreise.
— Pfd. 25 Lth. — Qt. Roggenbrod . . .
2 „ 11 „ — „ „ ....
4 „ 22 „ — „
20 Lth. 1 Qt. Kümmel- oder gemischter Brod
6 „ 1 „ Wafferweck .....
5 „ 1 „ Milchbrod
6 „ 1 „ Taigscher
Vierpreise.
1 Maar ordinarreS Bier auch
1 Maar Doppelbier
Marktpreise.
1 Maas Milch
1 Pfd. Butter auch
3 Handkäse . .
I 6 Eier .....
I i Pfd. Waizenmehl ........
I i , grob geschälte Gerste.....
| 1 , klein geschälte Gerste . . . . ,
fr. ! Pf.
6
12
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1
1
1
4
5 —
7 —
6 !
15 -
16 —
4 —
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4
8 —
^rucytpreisc.
Erbsen
Linsen
Pk-
st.
kr.
Pf.
st.
Städte
Gemäs
Walzen
Korn
Gerste
Hafer
Pf. st. kr.
Pf- st- ; kr.
Pf. fl- kr.
Pf. 1 fl- kr.
Darmstadt . . .
da» Malter
200 — —
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Gießen ....
dat Malter
— 8 20
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165 4 50
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auch
- - — --
— 7 1 25
— 5 —
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Marburg am 14. Mai
dar Mott
- 6 , 30
— 4 ' 40
— 3 20
-12 15
Wetzlar am 10. Juni
der Scheffel
90 3 35j
80 3 3-1
75 2 114
55 1 24
Polizeiliche Bekanntmachungen.
22) Auf Antrag des hiesigen Stadtvorstandes und im Interesse der hiesigen Gemeinde, sehe ich mich zu folgender Verfügung veranlaßt.
„Das, Behufs der Entwässerung von Aeckcrn bisher häufig stattgcfundene, Durchgrabcn der „öffentlichen Wege wird — da cs den Ruin dieser Verbindungen und durch ihre hierdurch oft „nothwendig werdende Herstellung bedeutende Kosten herbeiführt — bei einer Strafe von 5 ff. „bis 10 ft. für die Zukunft verboten."
„ES ist gestattet, da, wo eine Entwässerung der Felder nothwendig wird, nach vorheriger „Anmeldung bei der unterzeichneten Stelle und unter der Aufsicht des städtischen Bauaufsehers, „entweder Durchlässe anzubringen oderi hölzerne Röhren zu legen. Die Vornahme dieser Arbeiten ohne vorherige Anmeldung und ohne Zuziehung des Bauaufsehers ist jedoch gleichfalls bei „einer Strafe von 5 ff. bis 10 ff. untersagt."
Gießen den 10. Juni 1837.
Der Großh. Hess. Krcisrath.
K. Ehr. Knorr.


