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ber, der Landwirthschaft gleckssalls sehr schädlichen Raben, Dohlen und Krähen, ist Jedem auf fernem Ergenthum oder dem Ergenthum emes Andern mit dessen Zustimmung erlaubt.
Art. 11. .
Jeder Eigenthümer oder nutznießliche Besitzer eines bewohnten Hauses ist verbunden jährlich vor Ablauf des Monats März, sechs Sperlinge an eine von derLoca!poli zeibehörde in jeder Gemeinde zu bezeichnende Person einzuliefern. Wer dieser Verbindlichkeit nicht Genüge leistet, hat für jeden nicht gelieferten Sperling eine Reluitr'on von sechs Kreuzern in die Gemeindekaffe zu bezahlen, welche auf den Grund eines von dein Kreisrath Gandrath) für exe' cutorisch erklärten Hebregisters von dem Gemeindeeinnehmer erhoben wird.— Insoweit die hier! nach erforderliche Zahl von Sperlingen von den Pflichtigen nicht abgeliefert wird ist deren Lieferung zu veraccordlren. Die hierdurch entstehenden Kosten., sowie die Belohnung der mit der Empfangnahme der Sperlinge zu bestimmenden Person, sind aus jenen Reluitionsgeldern zu bestreiten. a
Art. 12.
Zum Zweck der Verminderung der Raben, Dohlen und Krähen ist
1) von den Localpolizeibehörden die Anordnung zu treffen, daß die Nester dieser Vögel tm Frühjahr $ur geeigneten Zeit durch zuverlässige Männer in Beisein von Forstdie- nern oder, insoweit es außerhalb der Waldungen geschehen soll, im Ber'senn von Feldschutzen ausgchoben und für jeden von denselben abgelieferten Vogel jener Arten vier Kreuzer und für jedes Ey zwei Kreuzer aus der Gemeindekaffe bezahlt werden. Außerdem sind 0
2) die Forstdrener, Jagdpächter und Jagdeigenthümer durch die Localpolizeibehörden zu veranlassen, gegen em aus der Gemeindecasse zu entrichtendes Schußgeld von vier Kreuzer pr. Stück, die Raben, Dohlen und Krähen wegzuschießen. Sollten keine Forstoiener diesem Geschäfte sich unterziehen können und sollten die Jagdpächter und ^agdeigenthumer jenem Verlangen der Localpolizeibehörde nicht entsprechen: so sind nach vorher bei dein Kreisrath (Landrath) eingeholter Genehmigung, ver pflichtete Manner anzustellen und durch diese das Wegschießen besorgen zu lassen.
Art. 13.
Wenn jedoch m einer Gemarkung die Zahl der in den Art. 10.-12. bezeichneten Vö- geb[o gering seyn sollte, daß ihre Verminderung im Interesse der Landwirthschaft nicht'als nothlg erschiene, so können von dem Kreisrath (Landrath) die betreffenden Vorschriften der Art.
Anhörung der Localpolizeibehörde, auf eine jedesmal zu bestimmende Zeit außer Wirksamkeit gesetzt, oder Mod.ficationen derselben, z. B. Herabsetzung der Zahl der zu liefernden Sperlinge, angeordnet werden. j v 6
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift un« des beigedrückten Staatssieqels. Darmstadt ain 7. April 1837.
<-L- SD LUDWIG.
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Unter Bezugnahme auf die vorstehende Allerhöchste Verordnung und in Gemäßheit eines weiter herabgelangten Ausschrcibens Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für dieses Jahr ausnahmsweise der ermln zur Lieferung der Sperlinge bis zum 30. Mai o. I. erstreckt und daß der pensionirte Pol.zeioffic.ant Schneider (in der Flügelsgasse Lit. A. M 72 wohnend) mit der Empfang- uuhme der abzuliesernden Sperlinge beauftragt worden ist.


