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Art. L
Das Ausheben oder Zerstören von Vogelnestern, Eiern und Nestbrut jeder Art, außerhalb der Hofraithen, ist unter den im Art. 3, und 10. gegenwärtiger Verordnung bestimmten Modifikationen verboten.
Art 2.
Es ist ferner verboten das Einfangen und Tödten, sowie der Verkauf nachstehender Vöqelarten: der Würger oder Neuntövter-Arten, der Kukuke, Spechte, Spechtmeisen, Wendel- balse, Baumläufer, Wiedehopfe, Nachtigallen, Grasmücken, Fliegenfänger, Bachstelzen, Roth- keblchen, Rotschwänzchen, sowie überhaupt aller Sänger-, Meisen-und Schwalben-Arten.
Art. 3.
Eine Ausnahme von den in den Art. 1. u. 2. enthaltenen Verboten finket in den Fällen statt, in welchen solche für wissenschaftliche Zwecke von Unserem Ministerium des Innern unv der Justiz gestattet wird und zwar in der durch die deßfallsige Concession bezeichneten Weise.
A r t. 4.
Die Übertretung der in den Art. 1. u. 2, enthaltenen Verbote, sowie auch die Ueber- schreitung der nach Art. 3 etwa ertheilten Befugniß, wird in jedem Falle und zwar insbesondere auch für jedes ausaehobene oder zerstörte Nest mit fünf bis zehn Gulden bestraft.
Art. 5.
Das Fangen oder Tödten der im Art. 2 genannten Vögelarten, sowie das Ausheben oder Zerstören der Nester, Eier oder Nestbrut derselben, wird doppelt bestraft, wenn solches vor Sonnenaufgang, oder nach Sonnenuntergang, oder auf Sonn-und Feiertage geschieht.
Art 6.
Das unbefugte Fangen und Tödten solcher Vögelartcn, welche einen Gegenstand des Jaadrechts ausmachen, sowie auch das Ausheben oder Zerstören von Nestern, Eiern oder Ne>-- brut derselben, wird nach wie vor nach den deßfalls bestehenden Vorschriften bestraft
Die bestehende Jagdberechtigung auf einzelne Vögelarten soll durch diese Verordnung nicht beschränkt werden.
Art. 7.
Die Untersuchung und Bestrafung wegen Ueberiretungen der in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Verbote geschieht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen durch die Forstgerichte, in Rheinhessen durch die kompetenten Polizeigerichte.
Die Denuncianten erhalten von den baar eingehenden Strafen die Hälfte.
Art. 9.
Für die nach den vorhergehenden Artikeln zuerkannt werdenden Geldstrafen und Kosten müssen haften: Eltern für ihre minderjährige leibliche Kinder, Stiefkinder -Adoptwünder und Pflegkinder wenn die Kinder bei ihnen wohnen und keine besondere Haushaltung fuhren, Vormünder für ihre Pupillen, wenn diese bei ihnen wohnen, diejenigen, welchen Minderjährige in Pflege gegeben sind, für diese, die Dienstherrschaften für ihr Gesinde, Handwerker für ihre Gesellen und Lehrlinge.
Die uneinbringlichen Geldstrafen sind in Gefängniß zu verwandeln, deren Verbüßung von dem Bestraften in Person geschehen soll. Für vierzig Kreuzer Geldstrafe tst em Tag Gefängniß anzusetzen.
Das Ausheben oder Zerstören der Nester, Eier oder Nestbrut der Sperlinge, sowie


