Ausgabe 
30.7.1836
 
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Samstag, den

30. Iuli

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Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 23. bis 30. Juli.

JHr istijprnse.

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Wr 0 Ipreise.

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1 Pfd. gutes Ochsenfleisch . .

--ZLdHZ- 1 " Kubfleisch.....

§ .s'ü cS-i'te 1 ,, Rindfleisch.....

= 1 Bon schweren Rindern .

1 Gewöhnliches ....

1 v Kalbfletzch.....

1 " desgl. ausgemastetes . .

:$£ =s 5 =S 1 ,r Schweinefleisch . . . .

1 " Hammelfleisch .... l'ä-eS 1 Wurst ron pur Schweinen

fee®a i gemischte Wurst . . .

1 Bratwurst . ...

o£.-J 1 u Schwartemagen . . .

i= i ,, geräucherter Speck . .

1 z S»inken oder Dörrfleisch

1 Rind-fett . . , . .

LL i Hammelsfett .... ,aj 1 Schweineschmalz, auözelasse-

IjK nee . . .

1 ,, desgl. unansgelalsenes .

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2 26 ......

5 20 .......

25 Lth.Ot. Kümmel'- oder gemischtes Brod

7 ,, Wasserweck......

6 Milchbrod......

7 Taigscher......

Wirrpreise.

1 Maas ordinäires Bier ....... auch.....

1 MaaS Doppelbier ........ MarLtpreise.

1 MaaS Milch . ........

1 Pfd. Butter..........

auch.......

3 Handkäfe ..........

5 Syer............

1 Pfd. Maiz-mmekl........

I , grob geschälte Gerste.....

1 , klein geschälte Gerste . . . . '

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| _________.-jffructzlpreise.

|i Städte

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Korn

Gerste

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Erbsen

Linsen

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| Darmstadt . . .

| Gießen ....

8 Marburg am 18 Juli K WehlM^am 4_5uni__

das Malter Las Malter auch das Mott das Achtel

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Erratum im Wochenblatt jvä 30 vom 16. 23. Juli 1836.

In dem im letzten Anzeigeblatt erschienenen Regulativ über die Feierabendstunde ist in der dritten Zeile des §. 5. stattWirthSleuten"Micthsleuten" zn lesen. Zu lehn er.

Polizeiliche V e r f ü g u n g.

19) Es darf für die Zukunft an Sonn- und Feiertagen gar kein Mehl, an den übrigen Tagen aber nur, und zwar in den Monaten November, Dccember, Januar und Februar von 7 Uhr Mor­gens bis 6 Uhr Abends, in den Monaten September, October, März und April von 6 Uhr Mor­gens bis 7 Uhr Abends, in den Monaten Mai, Juni, Juli und August endlich von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends in hiesige Stadt eingebracht werden. Nothfälle, wie z. B. Wassermangel ic. machen zwar hiervon eine Ausnahme, immer muß jedoch in jedem solchen Falle zur Abweichung von der Regel die fpeciette polizeiliche Erlanbniß, die immer schriftlich erfolgt, eingeholt werden. Jeder Mehltransport, welcher ohne hierzu besonders ermächtigt zn sein, außer der vorbestimmten Zeit an den Thoren Behufs der Octroi-Abfertigung anlangt, soll von dem betreffenden Thor- ffchreiber zurückgewiesen, und im Falle dessen Einbringung in die Stadt dennoch versucht wurde, der ® ii6riitger.be in eine Strafe verurtheilt werden, welche der, durch das Reglement über die Er-