Die Gebühren: werden mit besonderer Aufrechnung der verhältnißmäßigen Publicationskosten
berechnet und zwar
von 1 bis 10 fl. 3 fr.
ff 11 „ 20 ff 2 ff
ff 21 ff 40 ff l'| ff
von 41 bis zu einer jeden weiteren
Summe 1 ff 1 , .
Bei allgemeinen öffentlichen Versteigerungen finden die näheren Bestimmungen dieses Artikels natürlich keine Anwendung und erklärt sich in solchen Fällen das Commissionscomptoir gegen angemessene Taggelder zur Abhaltung derselben, ebenfalls bereit.
? vom Gulden.
2) Solide Versorgungen betreffend:
Das Commissions-Comptoir wird jeden Auftrag, mit welchem die resp. Herrschaften und Prinzi- väle hinsichtlich der zu wünschenden Rachweisungen brauchbarer, mit vortheilhaften Zeugnissen rc. versehener Subjekte dasselbe beehren werden, stets zu befriedigen sich beeilen und bemerkt, daß weder bei Einreichung solcher Aufträge noch nachher Etwas zu bezahlen ist.
Dahingeoen haben diejenigen Personen, welche ein paffendes Unterkommen suchen, namentlich „Kellners Marqneure, Gartenburschen, Wirthschafterinnen, Haushälterinnen, Köchinnen, „Ammen, Küchenmädchen, Kindermädchen, Kinderwärterinncn rc." bei Eingaoe ihrer Auf- träne eine der suchenden Stelle angemessene billige Vergütung für Einzeichnung des Auftrags, Inscrataebübren und sonstige Besorgungen im Voraus zu entrichten und ist den),cnigen, welche sich auf diese Art bei dem Commissions-Comptoir angemeldet haben, gestartet, bei diesem ein ^ahr lang in Bezug auf die gesuchte Stelle Anfrage zu thnn. —. r,
^Rach der beendigten Besorgung des Auftrags werden für die Ausmittelung der gesuchten stelle zwei Kreuzer vom Gulden des jährlichen Gehalts als Agentnrgebuhrcn vezahlt.
3) Den Kauf und Verkauf von Grundstücken betreffend:
Das Commissious-Compioir übernimmt in - und außerhalb Gießen den Verkauf von Grund
stücken jeder Art, als:
standaüter, Häuser, Apotheken, Gasthöfe, Gartengrundstücke rc.,"
und haben die auswärtigen Verpächter sogleich bei Einreichung ihres Auftrags an z-nseratgebuhren "* B d-, Käuftr f»«M, ■/, M
vom Hundert des Steigschillings als Agenturgebühren zu entrichten und sind beide eheste dieses zu bezahlen auch dann verbunden, wenn das Geschäft von dem Commlsstons-Comptoir nur eingeleitet, später aber ohne dessen Mitwirkung abgeschlossen worden sein sollte.
4) Die Unterbringung und Verschaffung von Geldern und Capitalien auf Hypothek betreffend:
Das Commissions-Comptoir unterzieht sich der Unterbringung von Geldern »nd Capitalien An arößercn und kleineren Summen, so wie der Verschaffung von Capitalien au, Hypothek und haben diejenigen Committenten, deren Gelder durch Vermittelung des Geschafts-Comptorrs sicher unterge- bracht werden, weder bei Einreichung ihrer Aufträge noch nach vollzogenem Geschäft etwas zu bezahlen. — Dahingegen haben diejenigen, welche Gelder suchen, bet Eingabe ihrer Austiage 6 fr. von einem jeden Hundert der aufzunehmenden Summe als Einschrelbegbuhren, und nach vollzogenem Geschäft 7 pCt. öder 20 fr. vom Hundert als Ageniurgebühre» zu entnchtenund liegt denselben noch weiter ob, die betr. Kauf- und Taxations-Atteste rc. nebst der obrigkeitlichen Beglaubigung bei- zubringen, gegenfalls die Aufträge unberücksichtigt bleiben.
Allgemeines öffentliches Commissions-Comptoir von
I. G. A p p e l, auf dem Neuenweg Lit. B. M. 113 in Gießen.


