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zeiliche Erlaubniß (welche in den geeigneten Fälle« nicht leicht und nicht ohne besondere Gründe versagt werden wird) eingeholt haben.

Die Wirthe rc., welche nach 1t Uhr Abends noch Getränke oder Speisen an die Gäste ab­geben oder abgeben lassen, verfallen in eine Strafe von 3 fl.

Die Vorschriften über die Feierabcndstunde beziehen sich auf alle Näumc des betreffenden Wirthshauses rc. Auf die von dem Wirthe ausschließlich und ohne llnkerbreckung zu stinem ^nvar- gebrauche benutzt werdenden Wohnzimmer und die von Wirthsleuten oder Reisenden besetzten togu» Pieeen beziehen sie sich jedoch nur dann, wenn dergleichen Locale zur Umgehung der Polizeistunde in irgend einer Weise mißbraucht, namentlich darin Speisen und Getränke gegen-Vergütung gegeben oder genossen werden, sonach die Anwesenden nicht als Privatgäste des betreffenden Wirths oder Reifenden, sondern als gewöhnliche Wirth6gaste erscheinen.

Dericniae Wirth rc., welcher seiner Verbindlichkeitden Polizeiofficianten den Zutritt in sein Haus zu jeder Zeit zu gestatten" nicht aufs genaueste nachkommt, diesen Zutritt direct oder indircct verweigert, oder denselben die Handhabung der Vorschriften über die Feierabendstunde auf irgend eine Weise zu erschweren sucht, namentlich die verschlossenen Zugänge auf Anfordern des Officiantcn nicht augenblicklich öffnet, wird mit 3 bis 10 fl. Strafe belegt.

Alle Wirthe rc., bei denen Uebertretungen der Polizeistunden häufig vorkommen, trifft noch der besondere Rachthcil, daß die Feierabendstunde für sie mehr, als es in der Regel der Fall ist, beschränkt werden wird. $

Jed^ Wirth rc. bleibt für die auf die gegenwärtigen Vorschriften sich beziehenden Handlun­gen seiner Angehörigen und seines Gesindes verantwortlich.

Gießen den 2t. Juli 1839. Der^Gr. Hess Krersrath

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18) Eine Schulkarre, ein Sacktuch und eine Brieftasche ist gefunden und auf das Polizei, bureau abqeliefert worden. - Desgleichen ist ein umherirrender Bmscherhund in ^erwahrung ge­nommen worden, wozu sich der Eigenthümer auf dem Polizeibureau zu le9ttim\rctt .

Gießen den 22. Juli 1836. Der Gr. RrnSrath.

Z U l e h n e r.

Besondere Bekanntmachungen.

729) Tic hiesige Spar- und Leihkasse kann die Capitalieu, welche ihr im Jahr 1834 von mehreren Mitgliedern des Vereins, in der Ab­sicht, das Institut zu begründen, auf zwei Jahre unverzinslich vorgeschoffen wurden, zurückbezahlen. Die Hrn. Interessenten, welche diese ihre Capi- talien nicht länger unverzinslich stehen lassen wollen, werden'daher ersucht, solche Mittwochs, den 27. Juli, oder an einem späteren, in jeder Woche auf den Mittwoch fallenden, Eeschäftstag, gegen Zurückgabe und Quittung der Schuldscheine, bei dem Rechner der Sparkasse in Empfang zu nehmen.

Gießen den 21. Juli 1836.

In Verhinderung des Directors Hoffmann.

732) Da in der Gemarkung Kleinlinden der Zehnten in eine Grundrente verwandelt wor­den ist, so wird nunmehr der Zehnten nicht mehr auf dem Feld erhoben, solches wird den Zehnt­

pflichtigen mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß jeder von seinen zehntbaren Grundstücken in der hiesigen Gemarkung die Erndte einthun kann, und die Grundrente nach dem von Großherzogi. Steuercommissär gefertigten Hebregister Marti ni- tag erhoben wird.

Kleinlindcn am 21. Juli 1836.

Der Bürgermeister Weigel.

733) Durch das in .Yo. 35 des diesjährigen RegierunasblattS erschienene Gesetz dom 27. Juni I. I. ist die Ablösung sämmtlicher Geld- odcr Ratural-Grundrenten unter äußerst vortheil- haften Bedingungen und besonderen Begünstigun­gen von Seiten des Staats ausgesprochen wor­den. _ Indem ich alle hiesigen Einwohner, welche dergleichen lästige, dem Ackerbau nachthei- lige Abgaben zu entrichten haben, auf jenes Gesetz noch besonders aufmerksam mache, lade ich dieselben zu gleicher Zeit ein, ihre Erklärun­gen, daß sie die Ablösung der Grundrenten wünschten, recht bald dahier abzugeben, weil