Samstag, den
23. InU
18
Zflrischpreise.
kr.
pf.
Wrovpreise.
kr.
Vf.
IPfd.gutes Ochsenfleisch . . •5§§5ei<= 1 " Kubfleisch.....
§”s'5=5^ 1 " Rmdüeilch.....
1 „ Von schweren Rindern .
1 " Gewehnliches ....
„ Kalbflestch.....
ü *5 g -es “ 1 „ desgl. ausgemästetes . .
cH'2 1 v Schweinefleisch. . .' .
1 " Hammelfleisch ....
„ =-•$ ” i „ Wurst von pur Schweine»
1 „ ismitote ®iir{t . . . .
■5'cg-eSs äS 1 „ Bratwurst . ....
1 " Schwartemagen . . .
« i „ geräucherter Speck .. .
1 ' Schinken oder Dörrfleisch
1 „ Rindsfett.....
1 „ Hammelssett .... ä 1 „ Schweineschmalz, ausgelaffe,
E „es . . .
1 „ desgl. unausgelassenes .
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—^Pfd.ZOLth. — Qt. Rozgenbrod . . .
5 „ 20 „ — „ ......
23 Ltl). — 2t. Kümniefl oder gemischtes Brod
7 ,, — „ Wasserweck......
6 „ — „ Milchbrod......
7 „ — „ Trag scher......
Wierpreise.
1 Maas ordinaires Bier.......
auch.....
1 Maas Doppelbier.......,
Marktpreise.
1 Maas Milch ........
1 Pfd. Butter..........
auch .
3 Handkäse .....' . . ' .
5 Lper...........*
1 Pfd. Waizenmebl........
i , grob geschälte Gerste.....
1 , klein geschälte Gerste.....
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_________c5°rr-.chlpre ise.
Städte
G e m a s
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbseir
Linsen
Darmstadt . . .
Gießen ....
Marburg am 18 Juli ß Wetzlar aw 4 Juni
das Malter LaL Malter auch das Mött das Achtels
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II i l i l i ?l
Polizeiliche Bekannt m a ch u n g e n.
Regulativ über die Feierabeudstunde.
17) Um die vielfachen Anstände und Zweifel zu beseitigen, welche bisher berüalich der düng und Auslegung der über die sogenannte Feierabeudstunde (Polizeistunde) bst he, den Bor sch,ist.» »d B.«.m»,ngm ,.»°b°n,»°,-d<n ch,d, fi»d, ich mich «te
über den fraglichen Gegenstand seither erschienenen Gebote und Verbote und der darüber aeaebenen . Erläuterungen Folgendes zu verfügen. gegebenen
1.
Die Feierabendstunde (Polizeistunde) ist in hiesiger Stadt und deren Gebiet für alle Wirth, und Inhaber von öffentlichen Billards, Conditoreien, Wein-, Vier- und Branntwein-Schenken ohne Unterschied und Ausnahme das ganze Jahr hindurch auf 11 Uhr des Abends festgesetzt
Bon den Gäst-it welche nach Äeser Zeit in den Wirthshäusern rc. betreten werden verfällt jeder einzelne in tue Strafe von 1 st. und verläßt derselbe auf die Brmerkuna berV LiJff „
daß °i. F.i-i-b-»dstu»d. ^-„i,- eingelreteil fj d-- ÄrtWfrS “ Uauf™&, ' hat sia) solche» eine weitere Strafe von 3 st. zu gewärtigen. ' U '
3.
Ausgenommen hiervon sind blos fremde Durchreisende in den Wirthshäusern wo fle bann solche geschlossene Ge,Schäften, die zur Ueberschreitung der Polizeistunde die besonderepolst


