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Stadttheils unangezeigt liegen läßt, oder auch an einen dritten Ort bringt, oder zu bringen sucht, verfällt außer der ihn nach §. i. dieser Vorschrift ohnehm schon Messenden Strafe noch in eine weitere, welche sich je nach den Umständen und dem Ermessen des Rich.ers vo-. si. 3 10 fl. oder entsprechender Gefäuguißstrafe belaufen soll. ■ 3,
3) Für die im §. 1. bezeichneten Dienstleistungen hat der Wasenmeister das ganze Zubehör der gefallenen (crepirten) Thiere, bei kleineren aber, wie bei Hunden, Katzen re., bei welchen die />aut, das Fett n. dergl. keine verhältnißmäßige Entschädigung darbietet, eine billige, in streitigen Fällen von der Polizeibehörde nach den Umständen zu bestimmende,, von dem letzten Besitzer deö Thieres, und sollte dieser nicht ermittelt werden können, von der Stadt zu leistende Vergütung an Geld in Anspruch zu nehmen.
4) Das Fleisch von solchen Thieren, welche tu Folge einer äußeren Verletzung oder eines sonstigen krankhaften Zustandes geschlachtet werden müssen, darf nur dann ausgehauen und> zum Genüsse abgegeben werden, wenn dazu die Erlaubniß der Polizeibehörde eingeholt worden. — Dieser Bestimmung Entgegenhaubelnde erleiden außer der Confiscation des noch erreichbaren ^leisaie , cd.v willkührliche, den Umständen angemessene Strafe, welche jedoch Nicht unter 5 fl. Geld, oder ver- hältnißmäßiger Gefäuguißstrafe betragen sott.
5) Die an den Straßen und Wegen der Stadt befindlichen Mistgruben und Mistplätze sollen überall da, wo dem Besitzer zu solchem Zwecke no«, andere Räume zu Gebote stehe«, ohne Weitere» abgeschafft, dort jedoch, wo Ließ vollkommen unmöglich erscheint, müssen dergleichen Mistplatze ohne alle Ausnahme binnen 14 Tagen, von dem Erscheinen dieser Verfügung an, ihrem ganzen Umfang entlang mit einer Mauer oder Bretterwand dergestalt umschlossen jein, daß dadurch der gauze V«" halt der Mistenstätte nach allen Ausdehnungen hin vollkommen verdeckt wird, und von den Voruber- qehendeu nicht wahrgenommen .werden kann. Zum Behuf des Ausmistens u. oergl. sind tu der Wand an den geeigneten Stellen genau einpasseitde Thüre anzubriligeu, welche verschlossen zu batten und ohne Roth nicht zu öffnen sind Außerdem muß — damit gesundheitsschädliche Ausdunstungen so viel wie möglich unterdrückt werden — die oberste Fläche des Mistes stets mit Strohe, taub unö ähnlichen Lingen völlig bedeckt sein, und dürfeu Eingeweide mid andere Theile von geschlachteten Thieren nie in oder auf den Mist gebracht werden. — Wer in irgend einer Beziehung «e, stimmunaen entgegen handelt, hat nicht nur allein eine Strafe von i a Athlr. zu ei warten, sondern sich auch zu gewärtigen, daß auf seine Kosten das Erforderliche von Polizeiwegen äuge- ordnet werden wird.
6) Auf die Straßen und Wege der Stadt ziehende Ausflüsse, welche ganz oder theilweise von Mistplätzen, Pfuhl, Zauche und Senk-Gruben, Abtritten und Winkeln, Ställen oder sonstigen unreinen Orten herrühren, werden — wenn auch dieselben noch so unbedeutend sein sollten urttcr keiner Voraussetzung geduldet und Eoiitraventiottcn mit 1 fl. 30 kr. — 5 fl. Strafe belegt. ~>ie Vetheiligten dürften daher gut thun, die vorerwähnten Ansagen fo tief wie möglich einzurichten und die abflicßende Jauche, die ohnehin ein vortreffliches Dungmittel gewährt, in, m die Erde euigelasseneu Fässern, oder ähiilichelt Vorrichtungen, welche jedoch nicht an den Straßen anzubi ingen sind, aufzu- nehmen und von Zeit zu Zeil fortzuschaffen.
7) Alle Canäle, Abzugsgräben, Abzugslöcher, Goffen und Rinnen sind stets offen, und von allem Schlamme, Unrathe, überhaupt von allen, den freien Abzug des Wassers hindernden Dingen frei zu erhalten, namentlich aber nicht, wie bisher in den Gärten geschehen, alv Aufbewahiungs- orte von Mist und Dünger zu benutzen, und da bei dem traurigen Zustande des hiesigen Straßenpflasters und der fehlerhaften Anlegung der zur Ableitung des Wassers dienenden Stellen, die auf die Straßen und Wege geschütteten oder abgelassenen Flüssigkeiten diese an vielen Stellen nicht gehörig abzieheu und sonach zur Erzeugung und Vermehrung von Koth, Unrath und boseit, der Gesundheit schädlichen Ansdünstiingen Veranlassung geben, so muß für die Zukunft berjentge, welcher Flüssigkeiten auf die Straßen und Wege ablaufen läßt, dafür Sorge tragen, daß solche unmittelbar hieraus in das nächste Abzugsloch vollständig und ohne allen Rückstand befördert werden. I« den Fällen, wo der Contravenient nicht ermittelt werden kann, bleiben diejenigen, auf, art ober vor deren Besitzthum die Zuwiderhandlung vorgekommen, für solche verantwortlich. Uebertretnngeti dieser Bestimmungen werden für jeden einzelnen Fall mit 45 fr. — 5 fl. Geldstrafe geahndet.
8) Anstatt des durch den §. 205. der für die Stadt Gießen geltenden Polizeivorschriften bisher wöchentlich nur dreimal angeorbuet gewesenen allgemeinen Reinigens der Straßen M solches für die Folge in der Woche viermal, nämlich des Montags, Mittwochs, Freitags und Samstags, und zwar in derselben Weise, unter den nehmlichen Verbindlichkeiten und bei Contraventlonsfälleil unter gleichen Nachtheilen, wie die vorangezogene Gesetzesstelle bestimmt, vorzuuehmen, mit dem


