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Samstag, den

20. August

2 34

Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 13. bis 20. August.

Brovpreise

^ssleischpreisc

kr. | pf.

Maas

1

Maas

1

Ns =§@

1 Sch eartemagen

Maas

3 Handkäse

1

uctNpreisc.

Warzen

Korn

Hafer-

Gerste

Erbsen

Linsen

fr.

Pf-

fr.

Pf-

Pf-

st.

st..

fr.

Pf-

st.

krj

4

40

165

20

87

5

1 1

1 1

1

1 1

1

1

1

1

1 ~i

1

1

1

1

1

1

6 14

16

4 4

3

4

4

7

fr.

16

5

Pf.

200

st.

3

8

5 j -

6 1 20

2

6

12

2

1

1

1

ätoä

« K

1 Pfd. gutes Ochsenfleisch . .

1 Kubfleisch

Ll'L

6 ! 10

Pld.SOLth. Qt. Nvggenbrod . .

2 26 . . . .

4

3

5

S 20 25 Lth. -

7 --

6 -

7 -

Rind-Ieisch.....

Von schweren Rindern . Gew.chnliches ....

Kalbfleisch desgl. ausgemästetes . .

Schweinefleisch....

Hammelfleisch .... Wurst rcn pur Schweinen gemischte Wurst . . .

Bratwurst . ...

geräucherter.Speck . . Schinken oder Dörrfleisch Rindefett Hammelsfett .... . Schweineschmalz, ausgelasse­nes ...

desgl. unausgelasseues .

st. 4

=.§ = o> = ®-s a 8 Z

Pf-I

180

200

-Qt. Kümmel- oder gemischter Drod

- Waffe rmeck

Milchbrod .....

- Taigscher

ßSierpreiüe.

ordinaires Bier auch

Doppelbier

M a r S t p r e t g r.

Milch .

Pfd. Butter . . . auch

5 Lyer

1 Pfd. Waizcnmebl . . . . , grob geschälte Gerste . , klein geschälte Gerste .

fr.

Pf.

10

8

7

8

7

5

2

9

2

8

12

8

15

16

20

16

18

13

20

18

Städte

G c III ä s

Darmstadt . . .

Gießen ....

Marburg am 1 August

Wetzlar am 18 Just__

das Malter das Malter auch das Mött das Achtel

Polizeiliche B e k a n n t m a ch u n g e n.

21) Aus sanitätspolizcilicheu Rücksichten finde ich mich bewogen, fosgcnde, meistens auf bereits bestehende Vorschriften gegründete Anordnungen im wohlverstandenen Interesse aller hiesigen Ein­wohner zur allgemeinen und genauen Befolgung hierdurch zu veröffentlichen:

1) Das ganze oder theilwcise Fortschaffen, Abdecken und Verscharren aller gefallenen (cre- pirten) und aller solchen Thiere, welche aus irgend einem Grunde gctödtet werden müssen und deren Fleisch entweder in der Regel nicht genossen-, oder doch durch die Ursache ihres Todes unge­nießbar wird, darf in dem ganzen bicsigcn Stadtgebiete in Zukunft einzig und allein nur von dem städtischen Wasenmeistcr oder dessen Leuten bewerkstelligt werden, zu welchem Behufe diesem längstens binnen drei Stunden nach dem erfolgten Tode des betreffenden Thieres hiervon Anzeige zu machen ist und können Ausnahmen von der gegenwärtigen Bestimmung in den geeigneten Fällen nur dann Statt finden, wenn hierzu vorher die besondere polizeiliche Erlaubniß eingeholt worden ist. Dieser Vorschrift Zuwiderhandelnde werden für jeden einzelnen Fall, und zwar bei größeren Thiergattungen mit 5 10 fl. und bei kleineren mit 2 3 fl. Strafe belegt, auch haben dieselben den Walen­meister der nachfolgenden in §. 3. enthaltenen Bestimmung entsprechend, zu entschädigen und die sich ergebenden weiteren Kosten zu tragen.

2) Wer jedoch (gleichviel ob in oder außerhalb der Stadt) tobte Thiere oder Theile davon auf die Straßen, öffentlichen Plätze, Wege und Anlagen, oder in Brunnen, Canäle, Wassergräben, in die Lahn oder Wieseck wirft, oder solche innerhalb des von dem Ringgraben umschlossenen älteren