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Da, wo von den Dächern das Wasser in die Winkel fällt, ist solches durch Anlegung vow Dachrinnen ebenwohl zu verhindern.
§. 4.
Die Winkel sind häufiger wie bisher zu reinigen, überhaupt aber stets so rein — auch dir Vormauern in solchem Stand zu halten, daß ein Auslaufen derselben aus die Straßen nie
Statt haben kann.
§. 5.
Jedes Auslaufen eines Winkels bei Tag oder Nachtzeit auf die Straße wird nach Umstanden mit 1 bis 5 Thalcrn bestraft."
itt Vergessenheit gekommen zu sein scheinen, so bringt man solche hiermit nochmals und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß alle und jede Zuwiderhandlung unnachsichtlich die ange- drohte Bestrafung nach sich ziehen wird. __ « ..
Gießen den 25. November 1836. Der Großh. Hess. Kreisrath.
I. d. V. Z u l e h n e r.
38) Großh. Hess. Ministerium des Innern und der Justiz hat unterm 19. d. M. ver» C'brtCt’l) Förmliche ständige Schützengescllschaften können nur mit Genehmigung des Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz errichtet werden. ,
2) Das Scheibenschießen in größeren Gesellschaften (welche nicht in die Categorie der anerkannten ständigen Schützengesellschaften gehören) ist nur dann gestattet, wenn dazu bei dem betreffenden Kreisrath, oder Landrath, die Erlaubniß eingeholt worden, welche zu verweigern ist, sobald polizeiliche Gründe entgegenstehen. Die Tbeilnehmer an solchen Belustigungen, wozu polt- zeiliche Erlaubniß nicht eingeholt worden ist, trifft eine Strafe von 5 fl. und die Entrepreneurs von nnconcessionirten Scheibenschießen, so wie die Wirthe, welche dabei Speise und Getränke verkaufen, eine Strafe von 10 fl. „ ~ . ,,
3) Ist der Platz, wo Scheibenschießen Statt finden sollen, dazu in polizeilicher Hinsicht nicht geeignet, so ist dessen Gebrauch als Schießplatz, unter Androhung einer Strafe von 5 fl. für jeden Contravenienteu, zu untersagen. , , .
4) Die Theiluchmer an Scheibenschießen müssen — fit so weit nicht nach Maaßgabe deö
2. der Verordnung vom 28. Juni 1827 eine BefreiungMr sie eintritt — mit Jagdwaffenpassen versehen sein,
was ich, höchstem Auftrage gemäß, hierdurch veröffentliche.
Gießen den 30. November 1836. Der Großh. Kreisrath
K. CH. Knorr.
Besondere Bekanntmachungen.
1227) Die Zinsen aller bei der Spar« und Leihkasse angelegten Capitalien -sollen im Monat Dccember l. I. bezahlt werden. Es werden daher die Interessenten aufgefordert, ihre Capitalzinscu, welche zu Ende des Monats De- cembcr fällig werden, an den, auf den Mittwoch jeder Woche bestimmten Geschäftstagen, unter Vorlegung ihrer Schuldscheine, auch dann in Empfang zu nehmen und zu quittiren, wenn solche dem Capital zugeschlagen werden sollen, die Capitalieu erst im Laufe dieses Jahrs angelegt wurden und mithin volle Jahreszinsen noch nicht aufgewachsen sind.
Da die Arbeiten am Ende des Jahrs sich zu sehr häufen, so würde es sowohl dem Interesse der Zinsen-Empfänger,, als der Verwaltung entsprechen, wenn die Empfangnahmen schon Mittwochs, den 7. u. Mittwochs, den 14. Decbr.,
Vormittags von 8 bis 12 Uhr, geschehen und nicht bis zu den späteren Geschäftstagen »rr» . schoben werden wollten.
Auch die Capital.Anlagen von ein- bis zweihundert Gulden, deren Zinsen mit dem 1. Januar 1837 beginnen ssollen, müssen schon km Monat December d, I. geschehen. Man ersucht insbesondere die Dienstherren, ihr Gesinde hierauf aufmerksam machen zu wollen.
Gießen den 26. November 1836.
Der Rechner der Spar- und Leihkasse Kehr.
1234) Die Erhebung der Zinsen und Pächte von Hofraithen und Gütern in Gießer G em ar kn n g bctr.
Zu Erhebung der Zinsen |nnb Pächte von Hofraithen und Gütern in hiesiger Gemarkung sind folgende Tage, nämlich:


