Ausgabe 
29.8.1835
 
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8 X.

Es liegt in der Absicht, daß die in der Anstalt aufgenommenen Kinder darin erhalten - a) die sorgfältigste Pflege und Aufsicht, mit vollständiger Berücksichtigung ihrer zarten Äugend'- L) die sorgsamste Gewöhnung an Ordnung, Reinlichkeit, Gehorsam und eine angemessene nützliche Be­schäftigung; ?

c) möglichste Aufmerksamkeit auf ihr körperliches wie geistiges Gedeihen und Wohlbefinden.

NB. Obgleich, des noch zu zarten Alters der Kinder wegen, an einen eigentlichen Unterricht nicht gedacht werden kann, so soll doch bei ihnen durch leicht faßliche Erzählungen, durch das Auswendiglernen und Absingen kleiner Lieder, durch das Zeigen und Erklären von Bilder und anderen Gegenständen der Sinnesanschauung, die in den Kindern schlummernde Funken zur Religion und geistigen Entwickelung geweckt und angeregt werden. Besonders wird den Klei­nen aber durch angenehme Spiele, möglichst im Freyen, eine zweckmäßige Leibesbewegung zu verschaffen und ihnen der Besuch der Anstalt angenehm zu machen gesucht werden

§ 6.

Die Anstalt wird zwar dafür sorgen, daß die Kinder ein Ueberkleidchen aber nur für die Zeit des Aufenthalts in der Anstalt selbst und eine gesunde nahrhafte Suppe am Mittag bekommen werdeu. Es würde jedoch ganz fehl gegangen seyn, wollte man den Eltern die Sorge für ihre Kinder gänzlich abnehmen; es müssen deßhalb die Kleinen für die Zwischenzeiten das ist für 10 und 4 Uhr ihr Brod und ausserdem einen Kreuzer für die Suppe täglich mitbringen.

, § 6-

Die tägliche Einführung der Kinder in die Anstalt wird während der Wintermonaten, Rovbr. December, Januar und Februar, Morgens um 8 Uhr; in den Monaten März und April um 7 Uhr- in den Monaten May, Zuny, Zuly und August um 6 Uhr und in den Herbstmonaten September und October wieder um 7 Uhr seyn, und die Anstalt wird in den erstgenannten vier Wintermonaten Abends um 6 Uhr, die übrige Zeit des Jahrs aber um 7 Uhr geschlossen.

§ 7.

Don den gegebenen Vorschriften kann kein, einmal in bie Anstalt aufgcnomincnes Kind befreit werden, und ausserdem wird den Eltern der Kinder noch zur Pflicht gemacht:

a) die Kinder zu den vorgeschricbenen Stunden bestimmt zubringen und Abends wieder ahznholen- L) ohne gegründete Ursache z. B. Krankheit die Kinder nicht aus der Schule zu lassen, und muß dieses geschehen, in der Schule die Anzeige davon zu machen;

c) die Kinder während der Tagszeit ununterbrochen in der Anstalt zu lassen und alles für dieselben bestimmte Essen an die Aufseherin der Kinder; nie aber an diese selbst abzugcbcn;

ä) die Kinder reinlich gekleidet, sauber gewaschen und gekämmt und mit einem Rascntuch versehen in die Schule zu bringen.

§ 8-

Oertt, welche den Vorschriften der Anstalt auf wiederholte Ermahnungen nicht Nachkommen sollten, haben sich zu gewärtigen, daß ihnen die Wohlthat der Anstalt für ihre Kinder entzogen werden wird, und sie haben deßhalb die Erinnerungen der Vorsteherin der Anstalt so anfzunehmen, als kämen sie von der Verwaltung selbst, üherhaupt aber dem Aufsichtspersonal an der Anstalt jederzeit mit gebühren­der Achtung zu begegnen.

Gießefl den 10. July 1835.

Die Ausschußmitgliedcr

D£? h J? 6L D- Spengel. I)r. Loch. Dr. t) i r.

Kuchenrath. Pfarrer. Gymnasiallehrer. Professor,