Ausgabe 
29.8.1835
 
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-ir ,u errichtende Kleinkinder- Schule ;u Giessen.

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Die irt Gießen mit obrigkeitlicher Genehmigung zu errichtende Kleinkinderschule soll den ärmeren Ein­wohner der Stadt, welche durch den Betrieb ihrer Gewerbe oder Handtierungen in der Regel oder doch, häufig äusser Stand sich befinden, ihren unerwachscnen, noch nicht schulfähigen und noch einer besonderen Pflege bedürfenden Kinder, die erforderliche Sorgfalt zu widmen, die Gelegenheit geben, dieselbe wäh­rend ihrer Abwesenheit von Hause unter sichere Aufsicht zu stellen.

NB. Die wohlthätigen Folgen die daraus hervorgehen dürften, sind:

a) für die Eltern; die Möglichkeit ihrem Broderwerb ohne dre drückende Sorge für ihre, der Pflege und Aufsicht bedürfende Kinder ungehindert nachgchen zu können, und die bisher zur Auf­sicht der jüngeren verwendeten älteren Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten;

J>) für di e Kinder; die frühe Gewöhnung zur Ordnung, Reinlichkeit und Gehorsam, als die Grundlage aller häuslichen und bürgerlichen Tilgenden, die ungestörte und keinen zufälligen schäd­lichen Einflüßen unterworfene Entwickelung und Ausbildung ihrer körperlichen Kräften; die Ent­fernung von dem bösen Beispiele roher älterer Geschwister und Spielgenoffett rc.

c) für das Allgemeine aber; die freudige Aussicht, daß dadurch der Grund gelegt werde, um, in Verbindung mit dem nachfolgenden zweckmäßigen Schulunterrichte und anderer Bestrebun­gen, die auf Erziehung und Bildung gerichtet sind, Liesen Zweck um so sicherer und gewisser zu erreichen und folglich die allgemeine Wohlfahrt zu befördern. Es bedarf wohl kaum der An­deutung, daß durch die beabsichtigte Anstalt der Verwilderung der Sitten, der zunehmenden Ar, beitsschcu und deren Folgen als: Armuth, Bcttcley und selbst gar manchen Vergehen und Ver­brechen im Keime entgegen gewirkt werden wird und daß schon um deßwillen Grund genug vorliegt, daß diese Anstalt die thätige Theilnahme eines jeden Menschenfreundes in besonderen Anspruch > nimmt und jede Berücksichtigung und Unterstützung verdient.

§ 2.

Es tarnt und darf aber auch keineswegs diese Anstalt diejenige Richtung nehmen, die Eltern der Pflicht für ihre Kinder ganz zu entheben; indem dadurch nur dem Leichtsinne und der Sorglosigkeit Vorschub geleistet werden würde; cs wird deßhalb bey der. Aufnahme der Kinder eine sorgfältige Prüfung der Verhältnisse beobachtet werden müssen.

§ 3-

Itm die Gründung und das Fortbestehen der Anstalt um so sicherer zu stellen, so wird die Zahl der aufzunchmcnden Kinder beyderley Geschlechts, die jedoch schon laufen können müssen, vorläu­fig auf 25 festgesetzt, welche bis zu dem Alter in dieser Anstalt verbleiben können, wo der gesetzliche Be­such der ordentlichen Schulen beginnt. Erlauben cs später die Mittel und Verhältnisse, dann sollen auch Kinder eines zärtcrcn Alters ausgenommen und ausserdem auch dafür gesorgt werden, daß 'größere Kin« der in der Mittagszeit einen Aufenthalt und gegen eine ganz geringe Vergütung eine Suppe in der Anstalt erhalten können.