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nehmer keine Entschädigungsklage haben soll. Würde übrigens ein Studirender etwas dergestalt durch einen Andern versetzen lassen, daß der Gläubiger nicht wissen konnte, daß das Pfand einem Studiren- den gehöre, so soll der in diesem Falle sich in gutem Glauben befindende Gläubiger zuvörderst seinen Regreß an den Mäkler nehmen, dann aber, wenn dieser insolvent ist, das Pfand bis zur Bezahlung des Pfandschillings zu bezahlen befugt sepn.

Abschnitt IV.

rechtlichen Verfahren in Lachen der CivilgerichtsbarKeit über Stu-iren-e.

Artikel 143.

Das Verfahren ist mündlich und protokollarisch.

Artikel 144.

Zu den Protokollen, Erkenntnissen und Ausfertigungen wird kein Stempelpapier adhibirt, und es findet überhaupt kein Ansatz von Kosten, außer den herkömmlichen Vergütungen für die dabei vor­kommenden Bemühungen der Pedellen, sowie die etwa wirklich entstehenden Kosten, welche von dem Fordernden immer vorgelegt werden müssen, statt.

Artikel 145.

Bevor gegen einen Stndirenden wegen der gesetzlichen Forderungen zu einer förmlichen Klage geschritten wird, soll immer daö Mahnverfahren, wie es in den folgenden Artikeln vorgezeichnet ist, versucht werden.

Artikel 146.

Der Fordernde hat den Universitätsrichter mündlich zu bitten, dem Schuldner einen Mahnzettel, welcher die Summe der geltend gemacht werdenden Forderung und den Rcchtstitel, worauf solche be­ruht, enthält, insinuircn zu lassen.

Artikel 147.

Steht dem Gesuche des Fordernden keine nubezweifelre Zncompetenz des angegangenen Richters entgegen, so verfügt der Universitätsrichter die Insinuation des Mahnzettels, mit der beigesetztcn Auf­forderung an den Schuldner, binnen eines bestimmten Termines, entweder den Fordernden zu befriedi­gen, oder zu erklären, daß er rechtlichen Einwand Vorbringen wolle, widrigenfalls im Wege der Hülfs- vollstreckung gegen ihn verfahren werden würde.

Artikel 148.

Erklärt der Schuldner im Termine, daß er rechtliche Einwendungen Vorbringen wolle, und sind diese Einwendungen, die er dabei sogleich worzubringen hat, nicht von der Art, daß dieselben ohne nur vorher den Gegner darüber zu hören, abgewiesen werden können; so ist dieses Verfahren beendigt, und der Fordernde muß von dem Universitätsrichter zur Einleitung des gewöhnlichen Klagverfahrens angewiesen werden.

Artikel 149.

Erklärt der Schuldner, daß er keinen rechtlichen Einwand zu machen gedenke, oder bleibt er in dem Termine, ohne genügende Entschuldigungsgründc vorzubringen, aus; so wird demselben, auf mündliches Anrufen des Fordernden, von dem Universitätsrichter aufgegeben, binnen einer bestimmten Frist den Fordernden, bei Vermeidung der Pfändung oder jeder geeigneten Zwangsmaßregel, zu befriedigen.

Artikel 150.

Von Erlassung dieses Befehles an den Schuldner an, tritt daö gewöhnliche Verfahren in der Erecutionsinstanz ein.

Der Schuldner kann daher nur noch mit solchen Einreden gehört werden, welche, nach den bestehenden Gesetzen, in der Erecutionsinstanz zulässig sind, es wäre denn, daß er:

1) gegen den ergangenen Beseht Restitution erwirkte, oder

2) daß er die Forderung bei dem Universitätsrichter deponirte, oder für die Bezahlung derselben hinreichende Sicherheit durch Bürgschaft oder Pfänder leistete.

Artikel 151.

Will der Fordernde in dem Falle, in welchem er wegen Geltendmachung einer gesetzlichen Schuld zur Einleitung des gewöhnlichen Klagverfahrens verwiesen worden ist, von dieser Verweisung Gebrauch machen; so hat er nunmehr bei dem Universitätsrichter eine förmliche Klage zu erheben und es wird hierüber nach den allgemeinen Grundsätzen verbandelt und entschieden.

Artikel 152.

Sollte sich ein Gläubiger im Laufe des Mahn-, oder des Klage- oder des Erecutiv - Verfah­rens veranlaßt finden, dem Schuldner eine Zahlungsfrist zu gestatten; so kann dieß, bei Vermeidung