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Artikel 136.
IM diese Forderungen haben den Vorzug, daß dieselben vor dem Universitätsrichter geltend aemacht werden können, daß gegen dieselben keine Einwendungen daraus, daß der Schuldner noch unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft steht, abgeleitet werden können und daß zu ihren Gunsten besondere Erecutionsmittel zulässig sind.
1 Artikel 137.
Diesen Vorzug behalten diese Forderungen jedoch nur dann, wenn sie mit dem Ablauf deö Kemeiters also, wenn sie innerhalb eines Winterhalbenjahres contrahirt worden, vor dem Samstag vor Palmarum, und wenn sie während eines Sommerhalbenjahres entstanden, vor dem Samstag vor Mickaelis einqeklaat, wenigstens, unter in jeder Hinsicht genauer Spec-ficat-on, ber dem Universitätsrichter angezeigt und sodann, binnen sechs Wochen, geltend aemacht werden.
A b s ch N i t t HI.
Allgemeine Bestimmungen in Bestehung aus das Luhuldemvcsten der Stuvirenden.
Artikel 138.
Der Studircnde bleibt auch nach seinem Abzüge von der Universität der Civil. Gerichtsbarkeit UniverNtätsrichters in Beziehung auf die auf der Universität contrahirten gesetzlichen Schulden, so lange b^s diese vollständig getilgt sind, unterworfen und cö haben deßhalb die inländischen Gerichtsbehörden den deßfallsigen Requisitionen des Universitätsrichters zu entsprechen.
Wird ein Studirender im Disciplittarwege von der Universität weggewicsen, so soll derselbe drei c^aae "lang im Carcer verbleiben, und es sollen während dieser Zeit die Gläubiger, welche gesetzliche Forderungen au denselben haben, mittelst Anschlags am schwarzen Brette von dem Untversitatsrrchter zur Geltendmachung ihrer Ansprüche, unter dem Rechtsnachthe're, daß dieselben unberücksichtigt bleiben, aufgcfor.er^ w^erdel^^ golge fjieri)ort geltend gemachten gesetzlichen Forderungen von dem von der Universität Verwiesenen nicht alsbald berichtigt, oder wird dafür nicht durch einen Len Gläubigern an- nebmbareu Bürgen, der sich, was seine Bürgschaftsleistung betrifft, der Civilgerichtsbarkelt des Umver- fftätsrickters unterwirft, Bürgschaft geleistet; so steht den Gläubigern nach vorher gegangener Verhand- lnna nunmehr der Antrag auf die zulässigen Erccutionsiaittel zu. , „ ,
tuns J. ^^wiesene muß aber jedenfalls nach Ablauf der drei Tage die Universität verlassen, wenn er nicht ein Ausländer ist und gegen ihn der Pcrsonalarrest erwirkt wird.
wenn uvv; Artikel 140.
Affe Bürgschaften und Jntrrcessioneu eines Studircnden für den anderen sind ungültig. Artikel 141.
Derjenige Studircnde, welcher im Laufe eines halben Jahres seine Stube verläßt, oder vor Ansaana des verflossenen halben Jahres dieselbe entweder von Neuem gemiethet, oder wenigstens nicht vier Wochen vor Ostern oder Michaelis aufgekündigt hat, soll das M-ethgeld vom ganzen halben Jahre -u beralflen oder einen andern annehmbaren Miethsmann zu stellen schuldig seyn.
5 5 Sollte übrigens ein Studirender nach einer solchen stillschweigenden Verlängerung seiner Miethc
vor dem Eintritte des neuen Semesters unerwartet von der Universität abgerufcn werden und dieses auf eine von dem Univcrsitätsrichter zu beurtheilende Weise hinreichend darthun; so ist er nur für ein Vierteljahr die Miethc zu bezahlen schuldig. . . ' „ . ..
5J5ar die Wohnung in diesem Falle an zwei Studircnde vernnethet; so hat der Vermiether die Wabl entweder von Anfang des Semesters den ganzen Miethcontract dem Zurückbleibenden^aufzukün- diaen, oder cs sich gefallen zu lassen, daß für das folgende Semester der zurückbleibende Studirende nur seine Hälfte bezahle und die Wohnung allein behalte.
Artikel 142.
Affen und jeden Personen ist es verboten, ohne Erlanbniß des Universitätsrichters irgend einige Pfänder von einem Studircnden zu nehmen und Geld darauf zu leihen, widrigenfalls der Pfandnehmer das Pfand nicht nur unentgeldlich herausgeben, sondern auch mit einer namhaften Strafe belegt werden soll.
Besonders soll es den Mäklern verboten seyn, sich mit Pfändern von Studirenden zu befassen, solche von ihnen anzunehmen und anderwärts zu versetzen, und werden die Contravenienten der einschlä» qigen Behörde zur Bestrafung angczeigt werden. ■ '
Kein Studirender soll auch einem andern Studircnden seine Effecten zum Versatz oder Verkauf, um ibm dadurch Geld zu verschaffen, geben, widrigenfalls ein solcher Pfaudgebcr gegen den Pfand-


