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Beilage z u R r o. 21.

Oeffentliche Bekanntmachung.

Da durch die allerhöchste, die Disciplinarstatuten der Universität Gießen betreffende Verordnung vom 28. April 1835 das bisherige Verfahren in den Schuldsachen der Stur direnden wesentliche Veranoerungen erlitten hat, so findet sich die unterzeichnete Behörde ver- anlaßt, denVierten Theil der erwähnten allerhöchsten Verordnung, welcherVon der Civilgerichtsbarkeit über Studirende handelt, wörtlich wie folgt:

gegen Studirende beschränkt.

Abschnitt II.

Abschnitt I.

Dun den privatrechtlichen Verhältnissen der Sludirendcn überhaupt.

Artikel 130.

Die Studirenden stehen im Allgemeinen in Beziehung auf ihre Privat-Rechtsverhältnisse unter den vom Staate zur Verwaltung der Civil- Gerichtsbarkeit constituirten allgemeinen Landes - Behörden.

Sie genießen in dieser Hinsicht die Rechte der Schriftsäffigen.

Artikel 131.

Nur wegen der s. g. gesetzlichen Schulden, welche die Studirenden während ihres temporären Aufenthaltes auf der Universität coutrahiren, sind die Studirenden einer besonderen Civil-Gerichtsbar­keit unterworfen.

Artikel 132.

Diese besondere Civil - Gerichtsbarkeit ist, sowohl was die Verhandlung, als was die Ab- «rtheilung betrifft, dem Universitätsrichter übertragen.

Artikel 133.

Zn objectiver Hinsicht ist diese Civil - Gerichtsbarkeit auf die gesetzlichen Schuldforderunaett

Von den bei dem Liniversitätsrichter eingeklagt werden könnenden Schuldverbindlichkelten der Studirenden insbesondere

Artikel 134.

Bei dem Universitätsrichter werden geltend gemacht:

die gesetzlichen Forderungen gegen Studirende, es mögen dieselben unbestritten oder bestritten seyn.

Artikel 135.

Als gesetzliche Schulden der Studirenden erscheinen:

1) die Honorarien der academischen Lehrer, sowie der Repetenten, Sprach-, Erercitien- und anderer Lehrmeister,

2) die Honorarien für Aerzte und Wundärzte,

3) die Forderungen für Medicamente,

4) die Forderungen für Collegicnbücher,

5) der Miethzins für Wohnung und Möbel für die Dauer eines Semesters,

6) der Lohn und das Kostgeld der Dienstboten, Aufwärter, auf die Dauer eines Semesters,

7) der Lohn für Barbiere und Wäscherinnen für die Dauer eines Vierteljahrs,

8) die Forderungen für das Mittags - und Abend-Essen für die Dauer eines Vierteljahrs,

9) die Forderungen für Holz bis zum Betrage von zwei Stecken,

10) die Forderungen der Hauswirthe, Dienstboten und Aufwärter für Frühstück, Licht und dergleichen

kleinere gewöhnliche Bedürfnisse bis zu dem Betrage von zehn Gulden,

11) die Forderungen für Schneiderarbeit bis zum Betrage von achrzehn Gulden,

12) die Forderungen für Schuhmacherarbeit bis zum Betrage von achtzehn Gulden,

13) die Forderungen für Schreibmaterialien bis zum Betrage von fünf Gulden,

14) die Forderungen für Buchbinderarbeit bis zum Betrage von fünf Gulden,

15) das Kaufgeld für anatomische Instrumente bis zum Betrage von fünfzehn Gulden.