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des Verlustes des gesetzlichen Vorzugs der Forderung, nur mit Einwilligung des Universitätsrichters geschehen, und es hat derselbe darüber ein Protokoll aufzunehmen.
Artikel 153.
Zur Geltendmachung der gesetzlichen Schuldforderunge» sind gegen Studircnde die allgemein zulässigen Erecutionsmittel, nach den deßfalls bestehenden allgemeinen Grundsätzen, namentlich auch Realarreste überhaupt und Personalarreste gegen Ausländer, anwendbar.
Tie allgemeinen Gerichtsbehörden sind verbunden, den deßfallsigcn Requisitionen des Univer- sitätsrichters zu entsprechen.
Was die Pfändung betrifft, so wird insbesondere bestimmt, daß die gewöhnlichen Kleidungsstücke eines Studirenden, sowie dessen zu seinem Studium gehörenden Bücher, nicht aepfändet werden können.
Artikel 154.
Kann durch die gewöhnlichen Erecutionsmittel die Befriedigung eines Gläubigers nicht erzielt werden, so hat der Gläubiger die besondere Bkfugniß, zu verlangen, daß die Uuiversitätszeugnisse, das Doctordiplom und der über die Prüfung zu erstattende Bericht von den einschlägigen Behörden so lange zurückbehaltcn werden, bis die an den auftrctendcn Gläubiger zu entrichtende gesetzliche Schuld gänzlich bezahlt, und darüber, daß dieses geschehen, eine genügende Bescheinigung beigebracht worden ist.
_ Die dcßfallsigen Anträge sind an den Universitätsrichter zu stellen, der alsdann die geeigneten Eröffnungen an die betreffenden Behörden zu machen hat.
Artikel 155.
Kann auch durch dieses Erecutionsmittel die Befriedigung der Gläubiger hinsichtlich ihrer gesetzlichen Forderungen nicht erzielt werden, so soll, auf Antrag der Gläubiger, der Schuldner öffentlich nm saiwarzcn Brette und in Blättern nochmals zur Zahlung der von ihm contrahirten gesetzlichen Schulden vom Umversitätsrichter, unter Anberaumung einer Frist von sechs Wochen und unter Androbi-nq der Relegation, anfgefordert und, nach fruchtlosem Abläufe der Frist, auf weiteren Antrag der Gläubiger, die Relegation des Schuldners ausgesprochen und dieselbe sowohl auf die gewöhnliche Weise, als aucy durch öffentliche Blätter, bekannt gemacht werden.
Artikel 156.
Es ist diesen, die gesetzlichen Schulden der Studirenden betreffenden Verfügungen nicht der Sinn beizulcgen, als ob die,clben ungeahndet, nud ohne alle Verbindlichkeit zur Wiedcrbczahlung nicht gesetzliche Schulden machen dürften. Auf Schulden, die nach dem Begriffe, den diese Discipli- nargesetze darüber aufgestellt haben, nicht als gesetzliche angesehen werde» sollen, kann nur im Allge- meine» bei dem Universitätsrichter nicht förmlich geklagt werden. Dagegen aber ist des Schuldners bei einem andern Gerichte klagbare Verbindlichkeit dadurch nicht aufgehoben.
Sollte auch aus einer eingebrachten Klage hervorgehen, daß der Schuldner durch Arglist und Betrug, nm de» Gläubiger zu hintergchen, Schulden contrahirt habe, so soll er nicht blvs als böslicher Schuldner bestraft, sondern nach Umständen auch von der Universität verwiesen werden.
hierdurch für die dabei intereffirten hiesigen Einwohner mit dem Anfügen bekannt zu machen, daß die darin enthaltenen Vorschriften in jeder Hinsicht strenge eingehalten werden müssen, widrigenfalls sich Jeder die durch die Nichteinhaltung der betreffenden Vorschriften herbei- geführt werdenden Nachtheile selbst zuzuschreiben hat.
Gießen am 18. Mai 1835.
Der Großherz. Hess. Universitätörichter an der Ludwigs-Universität
T r y g o p h o r u s.
Druck und Verlag der D. Brühl'schen Buch- und Steindruckerri.


