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23) Die Vorschrift, daß vei trockener Witterung die Straßen und Gassen vor dem Kehren erst mit reinem Wasser begossen werden sollen, wird nicht überall gehörig befolgt. Man findet sich deshalb veranlaßt, dieselbe wiederholt, und zwar unter dem Anfügen bekannt zu machen, daß jede Zuwiderhandlung mit 30 fr. Strafe geahndet werden wird. Gießen den 9. Mai 1834.

Großherz. Hess. Polizei - Commissariat.

Stumpf, Kreissecretär.

24) Unter Bezugnahme auf die in Nro. 15. des hiesigen Wochenblatts von diesem Jahre enthaltene Bekanntmachung, bringt man die daselbst geschehene Veröffentlichung wegen Auffindung eines goldenen Ringes abermals und mit dem Anhänge in Erinnerung, daß nach Verlauf von weiteren 8 Tagen, falls sich bis dahin der rechtmäßige Eigentlmmer nicht gemeldet und legitimirt hat, mit dem fraglichen Ringe nach Maaßgabe der bestehenden Vorschriften weiter verfahren werden wird.

Zugleich bringt man weiter zur Anzeige, daß ein Haarriug gefunden, und anher abgelicfert worden ist, woselbst ihn der rechtmäßige Eigenthümer zurückerhalten kann.

' Gießen den 23. Mai 1834.

Großherz. Hess. Polizei - Commissariat.

Stumpf, Kreissecretär.

Edickalladungen.

481) Nachdem durch die Untersuchung des Ver- mögenszustandes des Pfarrers Faust zu Halsdorf sich ergeben hat, daß dessen Vermögen zu der Bezahlung der Schulden nicht hinreichend ist, auch zur Abwen­dung eines förmlichen Eoucurscs eine gütliche Verei­nigung vergeblich versucht worden; so haben wir den fÄmlichen Concursprozeß erkannt, und laden daher dks sämmtlichen Gläubiger des genannten Pfarrers Faust hierdurch vor, in dem zur Angabe und Begrün­dung der Forderungen, auf Mittwochen den 2. Juli d. I. Vormittags 10 Uhr angesetzten peremtorischen Termine durch gehörig bevollmächtigte hiesige Ober- gerichtsprocuratoren so gewiß zu erscheinen, als sie sonst die Ausschließung mit ihren Forderungen zu er­warten haben, wobei zugleich nachrichtlich bemerkt wird, daß sie sich über die Wahl eines Curatvrs der Masse vor dem, mit ihrer oeshalbigen Vernehmung beauftragten Obergerichtssecretar Eiller zu vereinigen baden, widrigenfalls sie in die definitive Bestellung des gcrichtsseitig mit der einstweiligen Verwaltung derselben beauftragten Amtsadvocaten Buderus zu Rauschenberg Hnwilligend erachtet werden sollen.

Marburg am 9. April 1834.

Kurfürstliches Obergericht, der Provinz Oberheffen Civilsenat.

Mepcrfeld.

495) Die hicrselbst unbekannten Erben des da­hier mit Tode abgegangenen Kaufmanns Heinrich Heck­mann , sowie alle diejenigen, welche auf sonstige Weise an dessen geringen Nachlaß Ansprüche zu haben vermei­nen, roetbeit hierdurch edictgliter aufgefordert, im Termin

Montag den 30. Juni d. I., Vormittags 10 Uhr, vor unterzeichneter Gerichtsstelle entweder persönlich, oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erscheinen, und ihre etwaigen Ansprüche an den Nachlaß des Verstor­

benen bei Strafe der Ausschließung anzumelden und gehörig zu begründen.

Marburg am 15. Mai 1834.

Kurfürstl. Hess. Landgericht.

Wilkens.

Zur Beglaubigung

Schmidt.

Versteigerungen.

473) Donnerstag den 29. d. M., Nachmittags 2 Uhr, sollen im hiesigen Gasthaus zur Krone zwei Ochsen im Wege der Hülfsvollstreckung öffentlich meist­bietend versteigert werden.

Gießen am 6. Mai 1834.

Großherz. Hess. Stadtgericht. Müller.

476) Auf Anstehen der Ehefrau des Muller« Meisters Peter Bepler, früher verehelichten Wielcr dahier und deren erster Ehe Kinder, resp. deren Vor­mundes, soll der denselben gemeinschaftlich zustehende Erbbestand an der im Hospitalhof Lil. D. jNo. 150. dahier bclegenen Mahlmühle nebst Zugehör

in termino Dienstag den 8. Juli d. I. Nach­mittags 2 Uhr

auf hiesigem, Gerichtsgebäude, vorbehaltlich jedoch der obervvrinundschaftlichen Genehmigung, öffentlich ver­steigert werden.

' Die Mühle liegt an dem Hauptarm der Lahn, jenseits der Brücke in der Vorstadt dahier und treibt zwei Mahlgänge.

Das directe Eigenthum derselben siehe dem hie­sigen Hospitale zum heil. Geiste zu, au welches ein jährlicher Erbpacht von 37 Achtel Korn zu entrichten ist, und ebenso gebührt von derselben dem Königs. Fiscus ein jährlicher Canon von 6 sl.

Die übrigen speciellern, hinsichtlich der Erbleihe bestehenden Rechtsverhältnisse werden wie die Ver-

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