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Hafer

Gerste

Korn

Pf.!fl

2 33

200

160

6 15

,200

6 32

ras Malter das Malter

das Mött das Achtel

Marburg am.1'6. Ma ! Wetzlar am 15 Mflr;

Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 15. bis 22. März 1834.

Samstag, den

22. Mär).

Brodpreise.

Fleisch P-r e i fe.

Lth.

Bierpreise.

Marktpreise.

F r u ch t p r e i s e.

Linsen

Walzen

Gemas

Stadt r.

Pf. Ifl.lfr-

Darnlstadt i Gießen .

1

1 1

1

1

1 1

1

1

1

1

1

1

3

6

29

7

6

7

1 Maas ordinaireS Bier

1 Maas Doppelbier

10 -

8 ! -

5

1 -

1 -

1 '

1 .

1 .

i Pfd. Butter

3 Handkäse

11 Ever . . .....

1 Pfd. Waizenmehl . . . .

- grob geschälte Gerste

- klein gescbnlte Gerste

Rindfleisch.....

Kalbfleisch desgl. ausgemästetes . . Schweinefleisch . . . Hammelfleisch .... Wurst von pur Schweinen gemischte Wurst . . .

Bratwurst

Schwartemagen .... geräucherter Speck . .

Schinken oder Dörrfleisch

Rindsfett

Hammelsfett ....

Schweineschmalz ausgelassene desgl. unaus gelassenes . .

Psd. guter Ochsenfleisch - Kuhflxisch . . .

Pf. 4 Lth. - Qt. Roggenbrod w 12 ,/ " n

24 f» " "

Qt. Kümmel- oder gemischtes Brod

Wasserweck » Milchbrod Taigscher .....

so wird der etwaige Besitzer der angeblich verloren äcaanaenen Schuldverschreibung hiermit unter dem Präjudiz aufgcfordert, seine Ansprüche an dieselbe innerhalb sechs Wochen bei unterzeichnetem Gericht geltend z» machen, gegenfalls die Schuldverschreibung für mortificirt erklärt und der Eintrag tut Hypothe- kenbuch gelöscht werden wird

Giessen, am 14. März 1834.

p' Großherzogl. Hess. Stadtgericht.

Müller.

Edictalladung.

258) Der Hutmacher Johann Heinrich Schmall und dessen Ehefrau dahier haben am 6ten September 4821 dein-Handelsmann Jacob Kauf- m anj.' eine Obligation über 500 ss. Capital errichtet und solches durch eine weitere spätere Capital-Auf­nahme bei besagtem Gläubiger abgetragen. Da nun die erwäbnte Hypothek angeblich weder in den Hän­den des "Gläubigers, noch auch der Schuldner sich befindet, und Letztere solche gelöscht wissen wollen;

1XB. Die Zugaben dürfen in weiter nichts, als in Fleifch von derselben Gattung bestehen, und zwar aus io Pfd. Fleisch nicht mehr als anderthalb Pfund, und so weiter nach Proportion, welches auf em pso. nicht-völlig fünf Loth ausmacht. Kopse, Fuße, Ge- raub, wie auch die ganz blutigen und nicht ge­niesbaren Stücke vom Hals, stnd von der Zugabe gänzlich ausgeschlossen.

Erbsen

Pf.! ff.Ifr.

1843.