Hafer
Gerste
Korn
Pf.!fl
2 33
200
160
6 15
,200
6 32
ras Malter das Malter
das Mött das Achtel
Marburg am.1'6. Ma ! Wetzlar am 15 Mflr;
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 15. bis 22. März 1834.
Samstag, den
22. Mär).
Brodpreise.
Fleisch P-r e i fe.
Lth.
Bierpreise.
Marktpreise.
F r u ch t p r e i s e.
Linsen
Walzen
Gemas
Stadt r.
Pf. Ifl.lfr-
Darnlstadt i Gießen .
1
1 1
1
1
1 1
1
1
1
1
1
1
3
6
29
7
6
7
1 Maas ordinaireS Bier
1 Maas Doppelbier
10 -
8 ! -
5 —
1 -
1 -
1 '
1 .
1 .
i Pfd. Butter
3 Handkäse
11 Ever . . .....
1 Pfd. Waizenmehl . . . .
- grob geschälte Gerste
- klein gescbnlte Gerste
Rindfleisch.....
Kalbfleisch desgl. ausgemästetes . . Schweinefleisch . . . Hammelfleisch .... Wurst von pur Schweinen gemischte Wurst . . .
Bratwurst •
Schwartemagen .... geräucherter Speck . .
Schinken oder Dörrfleisch
Rindsfett
Hammelsfett ....
Schweineschmalz ausgelassene desgl. unaus gelassenes . .
Psd. guter Ochsenfleisch - Kuhflxisch . . .
Pf. 4 Lth. - Qt. Roggenbrod w 12 ,/ — " n
„ 24 f» — " "
Qt. Kümmel- oder gemischtes Brod
Wasserweck » Milchbrod „ Taigscher .....
so wird der etwaige Besitzer der angeblich verloren äcaanaenen Schuldverschreibung hiermit unter dem Präjudiz aufgcfordert, seine Ansprüche an dieselbe innerhalb sechs Wochen bei unterzeichnetem Gericht geltend z» machen, gegenfalls die Schuldverschreibung für mortificirt erklärt und der Eintrag tut Hypothe- kenbuch gelöscht werden wird
Giessen, am 14. März 1834.
■p' Großherzogl. Hess. Stadtgericht.
Müller.
Edictalladung.
258) Der Hutmacher Johann Heinrich Schmall und dessen Ehefrau dahier haben am 6ten September 4821 dein-Handelsmann Jacob Kauf- m anj.' eine Obligation über 500 ss. Capital errichtet und solches durch eine weitere spätere Capital-Aufnahme bei besagtem Gläubiger abgetragen. Da nun die erwäbnte Hypothek angeblich weder in den Händen des "Gläubigers, noch auch der Schuldner sich befindet, und Letztere solche gelöscht wissen wollen;
1XB. Die Zugaben dürfen in weiter nichts, als in Fleifch von derselben Gattung bestehen, und zwar aus io Pfd. Fleisch nicht mehr als anderthalb Pfund, und so weiter nach Proportion, welches auf em pso. nicht-völlig fünf Loth ausmacht. Kopse, Fuße, Ge- raub, wie auch die ganz blutigen und nicht geniesbaren Stücke vom Hals, stnd von der Zugabe gänzlich ausgeschlossen.
Erbsen
Pf.! ff.Ifr.
1843.


