Bekanntmachungen.
22) Es i|l schon einigemal der Fall gewesen, daß die hiesigen Militairwachen und nament- lich die Wache am neuen Universitätsgcbäude durch Personen, welche sich in ihre Nähe geschlichen, beunruhigt worden sind. Auf desfalls geführte Beschwerde wird hiermit bekannt gemacht, daß fernerhin der Aufenthalt in der Nähe von Wacheposten nach eingetretener Feierabendstunde nicht mehr geduldet werden wird, und daß derjenige, welcher nach dieser Zeit in der Umgebung des neuen Universitätsgebäudcs sich betreten läßt, und sich nicht auf der Stelle wegen des Zweckes eines sol- chen Aufenthalts genügend legitimircn kann, arrctirt und den andern Morgen der betreffenden Be, Hörde zur weiteren Verfügung und resp. angemeffenen Bestrafung übergeben werden soll.
Nach der Absicht und dem Zweck dieser Bekanntmachung versteht cs sich von selbst, daß die angedrohte Maaßregel auf ruhig vorübergehende Personen keine Anwendung finden könne.
Gießen den 26. Juni 1833.
Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen. K. CH. Knorr.
vt. Stumpf. K.-S.
23) Die unter dem 2. April laufenden Jahres von Großherzoglichem Provknzial-Com- missair der Provinz Obcrhessen zur Verhütung der Weiterverbreitung der in mehreren Orten dieser Provinz unter dem Rindvieh ausgebrochenen Lungenseuche, ertheilte Vorschrift, wornach Niemand bis auf weitere Verfügung, bei 10 Nthlr. Strafe, Rindvieh in irgend einen Ort der Provinz oder auf einen Vichmarkt einführen und bringen darf, ohne mit einem Gesundheitsschein versehen zu fein, wird wegen des bevorstehenden hiesigen Marktes unter dein Anfügen zur Nach« achtung bekannt gemacht, daß derjenige, welcher diese Vorschrift nicht beachtet, außer der angc. drohten Strafe zu erwarten hat, daß er mit seinem Rindvieh zum Markte nicht zugelassen wer» den wird.
Gießen den 27. Juni 1833.
Großh. Polizei-Commissariat.
Stumpf, Kr.-Sek.
Edictalladungen.
519) Der hiesige Ortsbürger Joh. Fried. Otto Sames beabsichtigt, mit seiner Ehefrau nack Gellnhausen nberzuziehcn, und hat nm Er- theilung der Auswanderungs-Erlaubniß nachge-- sucht, weßhalb etwaige Gläubiger desselben hiermit aissgesordert werden, ihre Forderungen binnen 3 Monaten so gewiß dahier anzuzeigen und bei dem compctenkcn Gerichte geltend zu machen, als sonst die Entlassungsurkunde ertheilt werden wird.
Gießen, am 7. Juni 1833.
Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen, K. CH. Knorr.
570) Diejenigen, welche an den Nachlaß der Wittwe des Johannes Schunicht, gebornc
Jenisch, zu Langgöns, Erb-- oder sonstige Ansprüche bilden zu können vermeinen, werden hiermit auf- gefordcrt, binnen 6 Wochen von heute an, solch« dahier anzuzeigen und gehörig zu begründen, so gewiß, als sonst der Nachlaß an die sich gemeldet habenden Verwandten abgegeben werden wird.
Gießen am 19. Juni 1833.
Grpßh, Hess. Stadtgericht.
M ü l l e r.
577) Zu Anfang dieses Jahres starb dahier der Großh. Polizeirath Fritz. Da dessen Erben nur unter der Nechtswohlthat der Inventar-Errichtung die Erbschaft antreten- so wurde über gedachten Nachlaß ein Jnventarium aufgestellt, nach welchem sich eine Üebcrschuldung desselben ergeben hat. Es werden daher alle diejenigen, welche Fordern»-


