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nicht schulfähige und schulpflichtige Kinder, welche sich bisher häufig, ohne alle Auf­sicht , in der Kirche emgefunden haben, die Ruhe und Andacht gestört wird. Drin­gend werden daher die Eltern gebeten, auf diese ihre Kinder ein wachsames Auge zu richten.

§. 6.

28enn die Kirche nicht überfüllt, und demnach noch Raum genug vorhan­den ist, wünscht man, daß Niemand sich in die Gänge stellen möge.

§. 7.

Diese Anordnungen, welche im Interesse des kirchlichen Lebens getroffen worden sind, und denen darum gewiß allgemeiner Beifall zu Theil werden wird, sollen von künftigem Sonntage, den Stm d.M.an, in Wirksamkeit treten.

Gießen den ö.Iuni 1833.

Der Kirchenvorstand.