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Polizeiliche Bekanntmachung.

35) Folgende Gegenstände:

1) eine Fleischgabel,

2) ein Beutelchen mit einigen Kreuzer Geld und

3) eilte Vorstecknadel

sind gefunden und anher abgegeben worden, und kann solche der sich als rechtmäßiger Ei, genthümer hierzu Legitimirende auf dem Polizei-Bürean in Empfang nehmen.

Gießen den 14. August 1833. Eroßh. Polizei - Commiffariat.

S tu tupf.

Edictalladungen.

585) Nachdem Großherzogl. Hofgericht dahier über das Vermögen des Bürgers uno Bür, stenmachers Wilhelm Keuper von Butzbach, der, malen dahier, den förmlichen Concursprvzeß er­kannt und das unterzeichnete Gericht mit dessen Leitung beauftragt hat, so werden alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde, Forderungen an den genannten Keuper zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, in dem auf

Donnerstag den 3. Oktober l. I. Morgens 9 Uhr

anberaumten Termin zum Versuch der Güte in Selbstperson zu erscheinen, oder durch gehörig Bevollmächtigte sich vertreten;» lassen, tut Falle der Nichtentstehung eines Vergleichs aber ihre Forderungen so gewiß an und auszuführen, auch die Gründe, worauf sie etwaige Vorzugsrechte stützen wollen, anzugeben, als sie sonst mit ihren Forderungen ohne weiteres Präclustvdekret von der Masse ausgeschlossen und beziehungsweise an­genommen werden wird, die Location der For­derungen .wäre dem Ermessen des Gerichts über­lassen worden. Sodann haben sich die Gläubiger in dem bestimmten Termin so gewiß über die Be­stellung eines Curators zu erklären, als sonst ein solcher von Gerichtswegen bestellt werden wird.

Gießen den 26. Juni 1833.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.

615) Christian Friedrich Magnus, Gastwirth im englischen Hofe zu Gießen, hat er­klärt, sein sämmtliches überschuldetes Vermögen seinen Gläubigern abtreten zu wollen. Sämmt- liche Gläubiger, Viudicanten und sonst Berech­

tigte werden daher aufgefordert, ihre Ansprüche und Vorzugsrechte im Termine

Montag den 16ten Sept. l. I. Vormittags 9 Uhr

dahier anzumelden und gehörig zu begründen bei Vermeidung des Ausschlußes von der Masse und der Annahme, daß alle nicht persönlich oder durch besonders hierzu Bevollmächtigte Erschei­nenden bet; allen etwa abzuschließenden Verträgen oder Vergleichen der Mehrzahl der Gläubiger bei­getreten seyen.

Alle Schuldner des Cridars haben längstens bis zu diesem Termine den Schuldbetrag, jedoch nur bei dem Gerichte zu hinterlegen, widrigen­falls sie gerichtlich belangt werden und bei Ver­meidung doppelter Zahlung.

Gießen den Ilten Juli 1833.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht. M ü ll e r.

640) Nachdem die seither dem Johannes Büchner von Niederweidbach zugcstanden habende herrschaftliche Erbleihmüble, die bei Königsberg gelegene Strohmühle nebst Gütern, an Johan­nes Renschling aus Heuchelheim verkauft worden, so werden alle diejenigen, welche an den genannten Johannes Büchner, oder an die früher» Inhaber jener Mühle, namentlich an Cornelius Lepper dermalen auf der Spitzmühle bei Großenbuseck, Ansprüche bilden zu können vermeinen, anfgefor- dert, solche so gewiß im Termin

Freitag den 23ten August d. I. Morgens 9 Uhr

bei dem unterzeichneten Gericht anzuzeigen und zu begründen, als sonst der Kaufschilling, ohne wei­tere Rücksicht auf die nicht erscheinenden, unter