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mancherlei Beschwerden wegen Beeinträchtigung des städtischen Octrok erzeugt hat, so wird die hiermit in Frage stehende Erlaubniß zum Hereinbringen des Hammelfleisches durch aus« wärtige Metzger wieder zurück genommen, dabei aber auch erwartet: daß sich die hiesigen Metzger bestreben werden, gutes Hammelfleisch zum Verkaufe zu bringen, und sich bei dem Verkaufe desselben stets an die Polizeitare halten, auch die frühere nutzlose Weigerung zum Schlachte» nicht wiederholen, widrigenfalls man sich zur Erneuerung der fraglichen, und nach Umständen zur Einführung von noch weiter gehenden, Maaßregeln veranlaßt sehen wird.
Gießen, den 2. October 1833.
Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
K. Eh. Knorr. vt. G. Stumpf, Kreissccretär.
51) Es ist bisweilen vorgekommcn, daß die öffentliche Ruhe, insbesondere gegen Abend, durch Singen, Schreien und auf sonstige, Lärmen verursachende Weise gestört wor, den ist, und sich in der Folge mit dem Glauben entschuldigt werden wollte, als wenn solche Handlungen und insbesondere das Singen auf der Straße, vor eingetretener Feierabendstunde nicht verboten seyen. Man findet sich daher veranlaßt, hiermit darauf auf, merksam zu machen und resp. zu verfügen, daß dergleichen, auf Ucberschreitung der Sittlichkeit, Ordnung und öffentlichen Zucht Bezug habenden Vorgänge allerdings strafbar er, scheinen, daß alle Fälle dieser Art, wenn nicht zugleich höhere verpönte Vorschriften übertreten werden, eine Strafe von mindestens 1 Gulden für jeden einzelnen Contravenienten zur Folge haben, und daß, wenn von einem Polizeiofficianten Ruhe geboten, und das ordnungswidrige Benehmen demungeachtet fortgesetzt wird, abgesehen von der allenfrlls verwirkten Strafe der Widersetzlichkeit, jene Geldstrafe auf 5 Gulden geschärft werden, und nach Umstände» Arretirung eintreten soll.
Gießen, den 4. October 1833.
Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
K. Eh. Knorr. vt. G. Stumpf, Kreissecretär.
Besondere Bekanntmachungen.
865) Es sind in Gießen nachbemcrkte Zins, abschnitte, als:
1) von Lit. G. N. 438. Schuldverschreibung der Großb. Hess. Staats-Schulden - Tilgungs-Kasse, der am 1. October 1833 fälligen, zu 20 fl;
2) von Fürst!. Jsenbnrg-Birsteinischen Schuldverschreibungen;
a) von N. 513. der am 1. Januar 1834 fällige Zinsabschnitt zu 10 fl;
b) von N. 514. der am 1. Januar fällige zu 10 fl ;
/ . c) von JN. 376. beide Zinsabschnitte am 1. Januar und 1. Juli 1834 fällig, jeder g» 20 fl;
8) von den Gräflich Solms-Laubachischeu Partial-Obligationen;
a) von Lit. ö. N. 339. ein Zinsabschnitt zu 10 fl., am 1. December 1833 fällig.
b) von Lit. B. N. 340. zwei Zinsab- schnitte anr 1. December 1833 und 1. Juni 1834 fällig, jeder 20 fl;
c) von Lit A. N. 212. beide Zinsabschnitte am 1. December 1833 und 1, Juni 1834 fällig, jeder 20 fl;
geschehener Anzeige »ach, entwendet worden, vor deren Ankauf gewarnt wird. Sollten diese Zins, abschnitte etwa zum Kauf angebote» oder schon gekauft worden seyn, so ist Nachricht darüber an unterzeichnete Gerichtsstclle gelangen zu lassen.
Gießen den 21. September 1833.
Großhcrzoglich Hess. Stadtgericht. Müller.
900) Man bringt zur öffentlichen Kennt- niß, daß Bauschutt aus hiesiger Stadt in den Schwarzlachweg gebracht werden darf.
Gießen, den 30. September 1833.
Der Bürgermeister
C. Silbereiserr.


