Ausgabe 
5.10.1833
 
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Bekanntmachungen.

49) Das gteßlcment über die Erhebung des Octroi für die Stadt Gießen vom 11. Dccember 1827 verordnet tm §. 6, daß von dem innerhalb der Stadt und ihrer Zuge, Hörungen sabricirt werdenden Brandwein und Obstwein die Abgabe vor der Einkellerung bezahlt werden solle, nur fand nach diesem §. seither bei den aus der Stadt ausgeführtcn Getränken dieser Art eine Nückvergütung des bezahlten Octroi nicht Statt. Auf Ansuchen der Stadt Gießen ist indeß Von der höchsten Staatsbehörde verordnet worden, daß bei Aus­führung der oben genannten Getränke außerhalb der Stadt und deren Zugehörungen eine Nückvergütung des bezahlten städtischen Octroi Statt finden solle. Zugleich ist der int# terzeichnete Großherz. Kreisrath mit Anordnung der nöthigen Controlmaaßregeln beauftragt Worden, und wird dem zu Folge auf cingeholtes Gutachten verfügt:

§. 1. Eine Nückvergütung bezahlten städtischen Octroi findet nur dann Statt, wenn die Getränke, bei welchen solche eintritt, nämlich Obstwein und Brandwein, in Quan­titäten über 5 Mäaß ausgeführt werden.

§. 2. Bei Versendungen jener Getränke in Quantitäten über 5 Maaß wird das städ­tische Octroi zurück vergütet, und zwar ist hierbei Folgendes zu beobachten:

a) Der Versender ist verbunden, den nach Maaßgabe der Tranksteuerverordnung bei der Tranksteuerverwaltung auszulöscnden Transport- und r'esp. Ausfuhrschein an dem .Thore, wo die Getränke ausgeführt werden, dem Thorschreiber vorzuzcigen, und solche zur Revision vorzuführen.

b) Der Thorschreiber hat sich von der Uebereinstimmung der declarirten Getränke mit den ausgeführten, sowohl in Beziehung auf deren Art als Quantität, zu über# zeugen, und trägt sodann den Namen des Versendres, bjut Bestimmungsort der Getränke, die Quantität und Qualität derselben, unter Angabe des Tags und der Nummer des Transportscheins, in ein besonderes Register ein.

c) Wird diese Anmeldung und Vorzeigung des Transportscheins bei dem Thor# schreiber versäumt, so findet unter keiner Bedingung Nückvergütung des Octroi Statt.

tz. 3. Nach Ablauf eines jeden Monats decretirt der Bürgermeister auf den Grund des von dem Thorschreiber vorgclegten Registers und nach vorgängiger Bescheinigung der Uebereinstimmung mit dem durch die Tranksteuerverwaltung geführten Register, den zurück zu vergütenden Betrag auf die Stadtkasse zur Auszahlung.

§. 4. Derjenige, welcher die nach vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Begünsti# gungen mißbraucht, statt der declarirten Getränke andere ausführt, verfällt in die nach dem Octroigesetz vom 11. Dccember 1827 angedrohte Strafe, und hat hiernach den zehnfachen Betrag desjenigen Octroi als Strafe zu erlegen, welches als Nück­vergütung durch die abgegebene Declaration in Anspruch genommen worden.

5. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage des Erscheinens im Wochenblatt in Kraft. Gießen, den 2. October 1833.

Der Großh. Kreisrath K. CH. Knorr.

50) Von der vorhinigen Polizeideputation ist im Jahr 1829 den Landmetzgern daS Einbringen von Hammelfleisch in hiesige Stadt bis zu weiterer Verfügung aus dem Grunde gestattet worden, weil die hiesigen Metzger das Schlachten von Hammeln und den Verkauf des Hammelfleisches gegen die Polizeitare verweigert hatten.

Da hiesigen Metzger indessen neuerdings zum Schlachten von Hämmcln und zum Verkauf '-^^Hammelfleisches um billige und von der Polizei zu bestimmende Taren sich bereit erklärt-haben- auch das Einbringen von Hammelfleisch durch auswärtige Metzger