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§. 27 l.
Das Thor ntr der von bett Vewohnern des Aßerwegs attgelegtett Fußbrücke über den Stadtgraben daselbst darf des Abends und zwar in den Monathen Oktober, November, Deeember, Jantiar, Februar.und März im, 8 Uhr, in den übrigest Monaten aber tun 9 Uhr nicht mehr offen, sondern muß bei 5 Gulden Strafe gey. schlosset! seytn
Gewe r h § > P o l i; e L
- §. 272,,.. ,
An Sonn- und Feyertagen dürfen nnter dem Gottesdienste äusser Nothfässetr keine geräuschvolle Arbeiten, turd keine an öffentlichen Orten in- oder äusser der Stadt verrichtet werden.. Jede Uebertretmtg dieser Vorschrift tvird mit I Thaler bestraft. (Siehe auch Feldpolizei §. 64.)
§; 273.
3» Verrichtung unaufschieblicher Arbeiten ertheilt die Polizei die Erlaubniff auf Anfrage ; unterbleibt diese, so kamt der Vorwand des vorgetvesenen Noth- falls (wenn keine Gefahr ans denr Verzüge haftete) von der Strafe nicht befrei ett.
§; 274.. '
Die Händels - Kadett dürfen ans gedachte Tage des Vormittags während den Stunden dcv Gottesdienstes nicht geöffnet, noch sonst Maaren öffentlich herum ae- fuhrt, ausgestellt oder feilgeboten werden , bei Strafe vott 2 Thalern ; des Nachmittags ist es.aber auch während den Stunden des Gottesdietrstes erlaubt, die Läden zu offnen und Maare,t feil zu bieten.
§. 2'5".
»«KMWHM "■ Wfc ***• b°s «m* , §. 276.
D^ ^the dürfen während deö Gottesdienstes und vor vier Uhr des Nacb^
...J wul jtt rechnen ist/ oder sonstige Lustbarkeiten gestatten.
Oft f rr §♦ 2i7*
bic cnn.e 9rhueJ??e, a'e'tet'S tU1^ ' folül’e anf Himmelfährtstäg und imMiefe «trofe ,6,i 50 Outtm Strafe enttarn,
m,d btl«y<n, welche d»sr»n.


