. ' , 44
278
Die Polizeistmibett sind, so lange besondere Umstände keine obändernde Verfugnitg herbe,sichren, das ganze Jahr ans 11 Uhr deg Abends bestimmt.
b-escr Zeit -st allen Wirthcn sowohl in der Stadt als vor den Thoren bei 5 Gull den Strafe verboten, Getränke zu verzapfen, es fey denn, daß sie besondere Er, lanbniß dazir erhalten haben. 1
§. 279.
Sie Polizeidiener sind angewiesen, nach eingetretenen Polizeistimden, die Wirtshäuser zn visitiren, und die Namen des Wirths nnd der Gäste im,'Letre- trmgsfalle aufzuzeichnen nnd znr Bestrafung anziizeigen.
§. 280.
« Den Wirthen rmd Inhabern von Billards, Gonditoreieu, Wein, Bier, nnd
Brandweinschenken ivird bei einer Strafe von lO THalern für jeden Uebertretnnqs, fall zur Pflicht gemacht, keinen Gymnasiasten bei sich anfziinehlnen oder denNel, ?b>.st-'ge Getränke nnd Speisen zn verabreichen , äusser wenn er sich in Ge, sellschaft seiner Aeltem, oder BormiAider oder Lehrer befindet.
§. 281.
Den Gastwirthen wird es znr besonders Pflicht gemacht, die bei ihnen eilt, Ehrenden Fremden nicht zu «dernchn-.^ sondern billige Preise zn halten.
§. 282.
Die Gastwirthe sind ferner verpflichtet sowohl im Hauptspeisezimmer ihres Gasthanfes, als anch auf jedem znr Beherbergung bestimmten Zimmer einen von der Polizeibehörde visirten Taxenzettel über Zimiüer, Mahlzeit, Getränke, Nacht, quartier re. -zur Nachricht der Gäste angeheftet zu halten.
§. 285.
Sie Rechnungen der siemden Gäste haben sie genau in ihr Hausbuch einzntra, gen, und sich damit auf jedesmaliges Verlangen zu legitimiren.
. §. 284.
Jede wenn mich für die Gesundheit nicht nachtheilige Verfälschung des Web nes, des Essigs, der Milch, der Marktvictualien rmd anderer Nahrungsmittel wird mit Cinziehnng der verfälschten Maaren und nach Umständen mit weiterer Strafe belegt.
(Fortsetzung folgt.)


