Ausgabe 
29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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§. 265)

Aushängeschilder ober mit Leinwand unb otibcrit Sachen beschwerte Dt gen auf die Straße hervorgehen zu lasse,: , sind verboten. Der Name de» GM hauffes, der Herberge oder des sonstigen Gewerbes ist auf einer Tafel muubrinqn die über dem Eingänge oder einer andern Stelle des Hanges befestigt werden muß §. 254.

Betrunkene, wenn sie auf Ermahnung der Polizeibietter sich nicht ruhig Hanse begebe», sollen auf die Wache in Sicherheit gebracht werden.

§. 265.

Wer eine öffentlich Laterne beschädigt, muß den verursachten Schaden erseßeu Ist die Beschädigung ans Mnthwillen oder durch Vorsatz geschehen , so wird der Frevler noch besonders verhältnißmäßig an Geld oder mit Gefangniff bestraft.

§. 266. VuW *

Den Kutschern , Fuhrlentenstind Schubkarrenführern ist bei 50 krl iS träfe bu fohlen, sobald sie in die Nähe des im Ausrufe begriffenen Ausrufers kounneii, so lange bis der Ausruf geschehen, still zu halten, damit das Publicum durch den Lärm des Fuhrwerks, den Ausrufer zu verstehen nicht gehindert werde.

§. 267.

Der Trieb der Gemeinen-Heers- d°s Rindviehes zur Weide, ist -,.s die Tage der Jahrmärkte verboten.

§. 268.

Die Schweine dürfen nicht eher auf die Straffe gelassen werden, bis solche von dem Hirten mit der Heerde ausgctrieben werden. Auch sollen die Cigeuthiü mer ihre zu dieser Zeit auf die Straffe gelassene Schweine jedesmal zur Heerde treu ben, und bei der Zurückkunft der Heerde solche alsbald wieder in ihre Stallungen bringen lassen.

Wer hiergegen handelt, verfällt nicht nur in 1 Thaler Strafe, sondern wird auch in den Ersatz des Schadens verurtheilt , welcher durch seine umhergelanfene Schweine etwa veranlaßt wurde.

§- 269.

Das Eemüffr Salatwaschen rc. an deu öffentlichen Brunnen ist bei 50fr. Strafe verboten.

§. 270.

Attf den Uebergang über den Stadtgraben ist eine Strafe von 5 Gulden ge­setzt. < :