Ausgabe 
29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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6 er

Polizei-Vorschriften für

die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.

Mit einem Wort-Register.

*1

§. 260.

D-e Metzgerhunde sollen auf den Straßen jederzeit mit den vorschriftsmaßn gen Zäumen versehen feijt). Zeder Metzger, welcher dagegen handelt, wird um 30 kr. bestraft.

F o r t s e tz tt n g.

§. 257.

Alle Hunde Muffels bei Nachtzeit gehörig verwahrt, und im Hause behalten werden. Wird ein Hund sich selbst überlassen auf der Straße betreten, so ver­fällt der Eigönthumer in eine Strafe von 1 fl. 30 kr.

§. 258.

Bisstge und zum Anfällen der Passonten geneigte Hunde, wie nicht weniger läustgen Hündinnen müssen bei aThaler Strafe sowohl am Tage, als während der Nacht, von den Straßen entfernt, in den Wohnungen der Eigenthiimer eingehalten werden. In, NUcderholunqsfalle werden die Grinde lodrgeschlagen.

§. 259. '

Derjenige, dessen Hund Schaden anrichtet, bleibt für diesen besonders verant, wörtlich, und wer einen Hund zum Beissen anreizt, wenn auch gleich dadurch keine Beschädigung verursacht worden wäre, wird mit geeigneter Geld - oder Gefäng- rüßstrafe belegt.

261.

unterfagt 9JTitbr,'l,flen ber iw Schirne ist den Metzgern bei gleicher Strafe §. 262.

Hunde in den öffentlichen Gottesdienst mitzubringen, ist bei 1 Thaler Strafe met dem Anhänge verboten, daß auf die Entschuldigung, daß solche dem Eigen- thumer erst ohne Borwissen nachgelauftn feye» , keine Rücksicht werde genommen werden. 11 §, 263.