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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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§. 254.

Das Blasen der Postknechte bei Nachtzeit , ist, da _e5 keinen Zweck hat nnd NM' die nächtliche Ruhe stört, bei 1D Haler Strafe untersagt.

, §. 255.

Asse Nachtmusiken, welche statt finden sollen, müssen vorher der Polizei anqezeigt werden. Die Strafe für die Contravenienten lvird nach den Umstanden bestimmt, der Thurm- nnd'Stadtmnsicnö aber um lOTHaler bestraft, tveutt rrge­gen diese Vorschrift aufspielt.

§. 256.

Alles Zusammenlanfen ohne bekannten erlaubten Zweck, ist durchaus unter­sagt, rind die Aeltern, oder wer sonsteiner Familie vorstehet, werden aufgefor- dert asse mögliche Sorge zu tragen, daß diese Vorschrift genau befolgt weiche. Diejenigen aber, welche bei einem Zusammenlmife der an sie von den Pollzeidi^' nern ergangenen Warnung sich nicht alsbald nach Hause begeben , werden nach Umständen entweder Nnit Geld oder Gefangniß bestraft, und wenn es Minder sin , so geschiehet die Bestrafung eirtweder in den Schulen oder ebenfasss bei ier ho ijeu (Fortsetzung folgt.)

rind an öffeirtlichen Orte« unsittlich und nnrrihig betragen, sollen arretirt, uttb mit einer dem Grade ihres Excesses angemessenen Strafe'belegt werden.

§. 250.

Ledige Bürgerssöhne, Handwerksgesellen rind Dieristboten ohne Unterschied, müssen sich des Abends in den Monaten November, December, Januar und Fe- bruar spätestens um 10 Uhr, in den übrigen Monaten des Jahres aber spätestens um 1L Uhr nach Hanse begeben. -

§. 251.

Wer diese Vorschrift übertritt, und sich'nicht über einen etwaigen Rothfall legitimiren kann, wird alö Ilachtschwärrner behandelt.

§. 252.

Wer nach jenen eingetretenen Stunden die nächtliche Ruhe durch Lärmen oder durch sonstigen Unfug wirklich stört, wird als Ruhestörer betrachtet, arretirt und Mit verhältnißinäßiger Eefängnißstrafe belegt.

§. 253.

Das Spazierengehen auf dei, Straßen in geschlossenen Reiheir , es sey bei Tage oder bei Nacht, ist untersagt, und wird nach den Umständen mit einer willkührlichen Strafe belegt.