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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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. .... j . - u V I §. 242. '

Gebäude/ welche so schadhaft sind- daß ttttr irgend eine Gefahr zu befurchten ist, und welche der Cigenthumer auf die deßfalls an ihn ergangene Aufforderung nicht repariren läßt , sollen auf seine Kosten hergestellt, oder gänzlich niedergerissen werden

. §. 243.

Dachdecker sollen bei 1 Reichsthaler Strafe vor den Häusern , wo sie arbeiten, die in vorgestellte» Latten oder tief in die Straße herabhängenden Ziegeln bestehende Warnungszeichen anbringen, damit der Wandel durch hcrabfallende Steine nicht ge« fährdet werde. Es dürfen aber niemals die als untauglich ausgehobenen Ziegeln oder Schiefersteine bei 3Thaler Strafe auf die Straße herutttergeworfe» werden, sondern solche sind innerhalb dev Daches auftiniehme»., yt. ... p ,7 -'"t- j t . .

§. 244.

Beschäbigunge» oder Beschmutzungen , welche an Gebäuden und Brunnen boshaft oder muthwilliaerweise geschehen, sollen um Geld oder mit Gefängniß und Ersatz des verursachten Schadens bestraft werde».

§. 235.

DaS Schreien und Lärmen der Kinder , das Jagen »ib bas Necken des Viehes, sowie auch (toorfo« ttnf Dr-!«»u -Ulföffentlichen Straßen ist Alles auf'ö strengste verboten.

§. 246.

Die Kinder welche sich dergleichen Excesse zir Schuldeir kommen lassen , sol, len nach Umständen entweder in den Schulen oder bei der Polizei zur'Bestrafung gezogen werden.

- 247.

Die Aeltcrn sind für allen von ihren Kindern durch dergleichen Unfug verur« sachten Schade» verantwortlich , und diejenigen, welche ihre Kinder unter Auf« sicht zu halte» ver»ach!äßige», solle» selbst bestraft werde».

§. 248.

Das Klatschen mit den Peitsche» durch Fuhrleute aller Art ist bei 45 kr. Strafe verböte».

§. 249.

Handwerksgeselle», welche ihre answa»der»de» Mitgeselle» in Hanfe» mit £örnK» tt»d Geschrei begleite» , oder sich auf de» Straße», i» Wirthshäusern und