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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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§. 235.

.Dm Fahrfnechten der hiesigen Müller ist zwar erlaubt gleich andern auf dem Mühl/Wagen stehend zu fahren, das Fahren darf aber nicht im Trabe, svudern urir im Schritte geschehen, und ausserdem muß ein jedes Pferd an einem Leitseile so mit einen: starken Gebisse versehen, geführt werden. Die Uibertrttuua dieser Vorschrift wird mit Arrest»Strafe geahndet.

§. 234.

. Das Reiten, Fahren mit Schubkarren , so wie auch das Bichtreiben durch die nm die Stadt an den Schooren angelegte Allee ist bei- L Gulden Strafe ven boten.

§. 235.

Auf bas Reiten über den kleine» Steinweg, welcher nach dem Busch'schen Garten führt, ist I Gulden 30. kr. Strafe gesetzt.

§. 236.

Papierue Drachen in den Straßen der Stadt und auf den Chausseen und.i» deren Umkreise stiegen zu lassen,^ist-streng untersagt.

§. 237.

Es ist bei 45 fr. Strafe verboten. Wäsche auf den Straßen oder öffcutlichm Platzen der hiesigen Stadt aufzuhü>,ge>,.

§. 238.

Es ist bei gleicher Strafe verboten, Trödelwaaren au den Hausern aufzn; hängen, oder Geräthschaften auf den Nebengassen auszustelleu.

§. 239.

Uibermäßigeö Hdchladen der Wagen, wird mit der nämlichen Strafe tw ahndet.

§. 240.

Blumentöpfe und andere Gefäße dürfen bei 30 fr. Strafe nicht anders vor dm Häusern vor den Fenstern steheir, als wenn sie hinlänglich mit Latten oder eifer,' neu Stangen befestigt sind.

§. 241.

Bei Gerüsten der Bauhandwerker re. soll zur össentlicheii Sicherheit an den bei treffenden Orten von den Eigenthümern , Aufsehern oder Handwerksleuten bei ein; tretender Nacht eine Laterne mit brennendem Lichte bei 2Thalern Strafe ausge; stellt oder ansgehängt werden.

§. 242.