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Po l i z e k - V o r f ch r i f t e n
für
die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.
Mit einem Wort-Register.
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Fortsetzung.
§. 227.
Sollte es ober durch den Drang der Umstände unvermeidlich seyn, Wagen auf der Straße in der Dunkelheit stehen zu lassen, so muß die Deichsel derselben und zwar bei 2Thaler Strafe abgenommen werden und ausserdem eine Laterne mit brennendem Lichte die Vorübergehenden auf die mögliche Gefahr aufmerksam xxxat chen.
§. 228.
DaS schnelle Reiten und Fahren innerhalb der Stabt ist bei 5 Gulden Strafe verboten n„i> jinnr darf auf den Straßen -iu !>er Stadt Niemand schneller als in mäßigen, Trabe reiten und fahren, in engen Gassen und beim Einbiegen in eine andere Straße ist es aber nur erlaubt im Schritte zu reiten und zu fahren.
§. 229.
Reiter und Fahrende müssen stets die rechte Hand halten, und es darf bei i Thaler Strafe kein Fuhrwerk mitten auf der Straße halten bleiben, sondern muß, um zu halten, auf die Seite gefahren werden.
§. 230.
Niemand darf Pferde oder bespanntes Fuhrwerk bei gleicher Strafe ohne Aufsicht auf den Straßen oder öffentlichen Plätzen stehen lassen.
§. 231.
Innerhalb der Stadt darf bei 20 Thaleru Strafe Niemand Pferde einfaht ren, und das Reiten mit mehr als einem Handpferde wird nicht gestattet.
■ §. 232.
Das Reiten der Pferde durch Kinder in die Schwemme ist bei Strafe von 1 Gulden untersagt, wofür die Cigenthümer der Pferde verantwortlich sind.
10 §. 233.


