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§. 220.
®er übertviesen wirb , ein tobtet Thier auf die Straße oder in den Stadtcar „al geworfen zu haben, verfällt in 5 Gülden Strafe, und muß zugleich dem Wa- senmeisier für dessen Himvegschaffung 30 Ei', bezahlen.
§. 221.
Wer Überwiesen wird, zerbrochene Topfe, Scherben und sonstigen Unrath vor das Haus eines andern, oder in den Stadt-Canal, oder an öffentliche Plätze in oder vor der Stadt, oder an öffentliche Wege hingeworfen zn haben, wird gleichfalls um 5 Gulden bestraft.
§. 222:
Stint Ablad-Platze des Bauschuttes und andern Kummers sind die über der Lahnbrücke linker Hand befindlichen Vertiefungen angewiesen.
§. 223. ■
Kein Bauender darf bei 1 Thaler Strafe ohne znvar erhaltene polizeiliche Er- laubniß seine Baumaterialien auf die Straßen, Wege rc. legen und muß die dch- halb uöthige Vorschriften von der Polizei vorher eluholen.
§. 224.
Der Bauende inuß d-u Bauschutt und Grund längstens in 3 Tagen ans Stadt führen lassen und sorgen, daß durch Ä»h^..s....g »«•> s>.-.-9r.id,cn schütt das Uhrwerk auf der Straße nicht gehindert, noch der Abfluß deö Waflers un^traßen- flosse gehemmt werde. Wer diesem zuwider handelt , verfallt m eine Strafe von 1 Thaler und das Nöthige wird auf seine Kosten verfügt.
§. 225.
Der Bauende soll , wenn er Baumaterialien, Gehölz, Bauschutt re. über Nacht auf der Straße liegen läßt, diese Gegenstände, soviel als thuulich-von dem jeniaeu Stellen, wo ein starker Wandel statt findet, entfernen, und solche gehörig beleuchten, damit die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet werde. Jede Zuwider- handlmig wird um 2 Thaler gestraft.
§. 226.
Zur Nachtzeit dürfen keine Wagen , Karren, Fässer und andere Gegenstände, an denen die Vorübergehende in der Dunkelheit Schaden nehmen können, bei 1 Thaler Starfe auf der Straße gelassen werden. Jeder Dienstherr ist deshalb für die Nachläßigkeit seines Gesindes mit Vorbehalt deö Regresses an dafle.be, zu haften verbunden.
(Fortsetzung folgt.)


