Ausgabe 
29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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§. 213.

ISetttt sich der Schnee in bett Straßen so sehr atthäust, baß bie Passage da, dtirch erschwert wird, so hat jeder Hausbesitzer bei Ist. Strafe , soweit seine Hof/ raitbe an der Straße oder an'öffentliche,; Platzen liegt, einen 4 Fuß breiten Pfad von der Hofraithe an sanber zn kehren , auch dies bei fortdauerndem Schnee zn wiederholen, und iit Ausehuug der öffentlichen Plätze die im §.209. bemerkte Ve/ Hörde ebenfalls dafür zu sorgen.

§. 214.

darf bei 30Fr. Strafe kein Schnee mib Eiß aus dem Innern der Hofrai, then auf die Straßen oder öffentlichen. Plätze gebracht werden. Hinfft sich derselbe aber auf den nach den Straßen liegenden Dächern und Dachrinnen so an, daß er herum teraeworfcn werden muß, so darf dies doch bei gleicher Strafe nur Morgens vor 8 Uhr", oder wenn das Abwerfen dringender ist, nur mit der Vorsicht geschehen, daß Jemand zur Warunug der Passanten hingestellt wird nnd in einem oder dem andern Falle muß der Schnee sogleich von der Straße weggeschafft werden.

§. 215.

Wenn Thauwetter einfälll, so muß bei gleicher Strafe das Eis in den (9oj> sen sogleich anfgehanen, hinweggefchafft und die Straße sauber gekehrt werden.

§. 216.

Die zwischen bett Häusern befindlichen Winkel, Ivorinn Abtritte gehen, sol/ len öfters gereinigt werden. Wer es vernachlässigt die Reinigung vornehmen zn lassen, dergestalt, daß die Ausdunstungen der. Gesundheit schaden, oder daß dadurch ein Ausstuß veranlaßt wird, soll nicht nur mit 1 Reichsthaler Strafe belegt, som dern auch die Reinigung auf feine Kosten alsbald bewerkstelligt werden.

§. 217.

Mit Reinigung der Abtritte und Winkel darf vor 11 Uhr des Abends bei 2Thaler Strafe nicht augefangen, und es muß dabei eine angezuudete Laterne vor dem Hause ausgehängt werden.

§. 218.

Fuhrleute, welche durch das Wegfahren des Mistes die Straßen verunreini/ gen, werden um 45 kr. gestraft und die Straße,; auf ihre Kosten gereinigt.

§. 219.

Tobte Thi'ere, welche auf den Straßen oder sonst gefunden werben, muß der Wasenmeister, sobald er davon in Kenutniß gesetzt ist, ohne Verzug wcgfchaffen.

§. 220-