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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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"b" alsbald bie Straßengossen bei 30 fr. Strafe gehörig-reinigen nnd mit bitiliw«, lich frischem Wasser auSschwenkeN. ' , 3

Daö Nämliche haben auch bie Schmiede bei dem Olderlassen der Pferde, wenn solches vor ihren Hausern geschiehet, bei gleicher Strafe zu beobachten.

§. 209.

Wenn im Winter Glatteiß entsteht, so muff jeder Hausbesitzer so weit seine Hofraithe an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegt', einen 2 bis 3Fnß brei< ten Fnßpfad mit Sägspänen, Asche oder Sand bestreuen. In Hinsicht der öffent, liehen Plätze und der darüber gehenden Fußpfade, liegt derjenigen Behörde die nämliche Verbindlichkeit auf, welche diesen'Platz außerdem zu reinigen hat.

Entsteht das Glatteiß bei Nacht, daun muß das Streuen ganz frühzeitig, und entsteht bei Tage, höchstens eine Stunde darauf vollendet fei;tu

§. 210.

Die Bierbrauer, Branntweinbrenner, Metzger, Seifensieder und überhaupt alle diejenige', welche zu ihrem Gewerbe viel Wasser branchen, dürfen im Winter, sobald Frost einfällt, und so lange er dauert', baö Wasser weder auf die Stmße auSschütten, noch dahin anölaufen lassen. Wer dagegen handelt, wird nicht nur mit 5 Reichsthaler bestraft, sondern auch zum Aufeisen und Wegschaffung deö seö in so weit angehalten, oder btib.s «ns feine Kosten bewerkstelligt, als eo' sicht­bar erweislich ist, daß die größere CiSmnsse von ihm herruhrt.

§. 211. v

An den Dachrinnen , Gußsteinen und überhaupt allen zur Ableitung deö Masters dienenden Stellen, muß gehörig greifet werden.

Diestibabe'n besonders alle Cigenthümer an bett vor ihren Hofraithen herzie, henden Gossen, und in'Anfehnng der atr den öffentlichen Plätzen herziehenden, die zu thrm, ivelche deren Reinigung im Allgemeinen anfliegt.

Jede Unterlassung diefer Anordnung wird mit.Iss. 30fr. bestraft.

§. 212.

- DaS Fahren mit kleinen Schlitten ans den Straßen und öffentlichen Plätzen, ingleichen das Schlittschuh-Laufen und das Anlegen von sogenannten Schleissen,' ist durchaus unterfagt. Den gegen diefoS Verbot handelnden Kindern sollen auf Betreten die Schlitten sowohl < als, die Schlittschuhe weggenommen, und sie äusser- dem iloch in den Schnlen zur Vestrafnng gezogen.werden.

Sollten Erwachsene hiergegen handeln, so haben sie sich ebenfalls angemesse­ner Strafe zu gewärtigen»

Q §.213.