der
Polizei-Vorschriften
T für
die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.
Mit einem Wort-Register.
F o r t sv tz ri tt g.
Straßen -Polizei.
§. 205.
Alle Haus-Eigenthünier oder Miether, auch alle Verwalter und Vorgesetzte vou öffentlichen Anstalten rc. sind bei 30fr. Strafe gehalten wöchentlich drei- mal nämlich Dienstags, Donnerstags und SamStags, die Straße vor ihren Wohminaen und Zubehör bis auf die Mitte der Straße sowohl im Winter als im Sommer reinigen und kehren, auch denKoth und Unrath ans der Stelle hinweg- schasft» zn lassen. Dfn Dienstag und Domi-Eng muß die Minigung bis ONit- tags 12Uhr, den Samstag ober uns zwar von ltcn£)et. bis Ende März Nachmittags um 4 Uhr, daun vom 1^» April bis Ende Sept. Abends bis 7 Uhr geschehen seyn. 1
§. 206.
Bei trockener Witterung müssen die Gaßen vor dem Kehren erst mit reinem Wasser begossen werden. Jede Zuwiderhandlung wird gleichfalls ttttt 30 fr. bestraft.
§. 207.
Da6 Ansschütten des Wassers und anderer Flüssigkeiten, des Stubenkehrichts und sonstigen Unrgths zu den Fenstern heraus auf die Straße, soll um 1 Reichsthaler bestraft werden.
§. 208.
• Den Metzgern und allen andern Einwohnern , welche in ihren Wohnungen Vieh schlachten, ist daS Ansschütten des Eingeweides auf die Straße bei 1 Gulden Strafe verboten. Beim Abiaufe deS vom Schlachten in ihren Häusern her- rührendeu Blutes oder mit Blut und Unrath vermischte» Wassers, sollen dieselben $ aber


