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§. 198.
Den Kindern, welche mit Waffen betreten werden, soffen denselben äbgn liommen, rind deren Aeltern oder Versorger wegen den daraus eiltstehenden Nach: theilen, zur Verantwortung gezogen werden.
' ; ' §. ■ 199. ’ ' “■ c.:,
Die Schlosser dürfen bei Strafe nicht nur an Niemand keine Hackenschsüffcl abgeben , sondern müssen auch ihre eigenthümliche — zu ihrem Gewerbe nöthige Schlüssel und Dietriche, so aufbewahreii, daß damit keine unerlaubte Eröfnunz von Schlossern, Kasten w. vorgen'ommen in er beit kann; auch soffet: siie diejenigen, welche solche Nachschlüssel und Hanptschlüssel bei ihnen machen, verändetn -oder rep-n riren lassen wollen, der Polizei- Behörde alsbald anzeigen, damit die dabei allein falls obwaltende Illegalitäten unkersucht werden können.
. .. . §. 200i
Eben so dürfen die Schlosser keiüe Schlüssel zu Haus - oder^Zimtuerthüren ohne Vorwissen von dem Besitzer der Schlösser , verfertigen. ■
§. 20 l.
Dröbler und überhaupt ähnliche Geschäftsleute soffen weder neue noch alte Schlüssel, zn welchen die Schlösse f-hlen, bei Strafe und dem Verluste Leu, im Handel führe::. .
' ■ ' §. 202. ■ '■ ' >'
Die Hausthüreu und Thore dürfen. Abends nach 11 Uhr nicht mehr offen seyn, sobald Her Eingang nicht besonders bewacht wird: ' ■
' §. 203.
W^int jemand etwas findet, desffnEigenthümer ihm nicht bekannt ist; so hat er alsbald die Anzeige davon bei deis Polizei zu,machen , von welcher dann der Fund durchs Wochenblatt bekannt gemacht wird. Unterläßt er diese Anzeige, so wird er angesehen , als habe er sich die gefundene Sache unrechtmäßiger Weift als Cigenthum angemaßt, rind darnach bestraft. Die Sache gehört indessen dem Finder, wenn nach der öffentlichen-Bekanntmachung der Besitzer sie iimerhalb der gesetzlichen Zeit nicht zurück verlangt.
ii ■ . . x § 204. ' ",
Alle Haufirer können ihre Waaren ans den Strafen feil bieten ; es ist ihnen aber untersagt in die Häuser zu gehen, tim solche feil zu bieten , äusser wenn man sie ausdrücklich beruft. Diejenigen, welche gegen dieses Verbot, und ohne bmu feu zu seyn, das Zuuere der Häuser betreten, werden auf Betreten ungehalten Md bestraft. (Fortsetzung folgt.)


