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sich heimlich riiit Nücklassnng ihres KinbeS eiitferiieir sollte, nebst der Strafe |tir Erirährung deS KindcS angehalte».
§. 191.
Die Hebammen, wenn sie zur Entbindung schwangerer fremder WeibSperss» nen gerufen worden sind, müssen sogleich nach geleisteter Hülfe bei nachdrücklicher Strafe die Anzeige davon der Polizei mache».
§. 192.
Wer ohne erhaltene Polizei - Erlaubmisi fremde Kinder anfnimmt, soll nicht allein nachdrücklich bestraft, sondern auch, im Fall deöi Ablebens der Aeltern je» «er fremden Kinder zur Fortsetzung der Alimeutatioir und Erziehung a»S eignen Mitteln ohne mindeste Theilnahme angehalten werden.
§. 193-
Wer fremde Kinder aufnehmen will, muß zuförderst sowohl über ihre Hei» mathrcchte, als über die Kosten, ihrer Erziehung und unvorhergesehener Falle hinlängliche Pürgfchaft leiste», indem nur unter diese» Vedinguuge» die Erlaub» niß, die Kinder zu erziehen, ertheilt werden kann.
§. 194.
Diebstähle over jeve auvere Wewallthätigkeit, welche etwa in einem Hause dahier Vorfällen sollten, müssen alsbald der Polizei angezeigt werden.
§. 195.
Kein Israelit darf bei nachdrücklicher Strafe den Trödelhanbel, ohne vorher- gängige von der Polizei erhaltene Erlaubniß , i» der hiesigen Stadt betreiben.
§. 196!
Alle von Kindern , Dienstboten und unbekänttten Personen zum Kaufe angeträg« nen Sachen, sollen bei lOTHaler Strafe zuvor von denKärifern bei der Polizei an, gezeigt werden, von welcher, alsdann der Name deS Verkäufers aufgefchriebrn wird.
§. 197.
Die Aaufdege» und sogenamlte Schläger, insbesondere Stöcke mit verbor, genen Klinge», so wie die Führung anderer heimlichen Waffen, sind gänzlich verboten, rmd sollen solche, wo sie angetroffen, consiöcirt werden. Die Schwerd» feger, Messerschmiede n, aber unterliegen einer Strafe vonMsshaler, wenn sie dergleichen Waffen »» Akademiecker verkaufe» oder für dieselbe repgrire».
x - §. 198:


