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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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antwortlich gemacht. 2tuch habe«! sie sich mit einem Attestate ihrer vorige,! ^rrr; schuft jedesmal anszlNveiseu.

§. 183.

Wenir Handwerksgesellen aus der Arbeit getreten sind; so dürfen sie sich ohne polizeiliche Erlaubnis nicht länger als 24. Stunden auf der Herberge anfhaltcn. Herbergsväter, welche solchen Gesellen einen längeren Auffeutbalt gestatten/sollen f"r jeden weiteren Tag nm 1 Aeichsthnler bestraft werden. Herbergen sich diese Gesellen nach dieser Zeit anderwärts dahier ein; so werden sie . auf Betreten arre- tirt, mit Gefängnifistrafe belegt rind dann aus der Stadt fortgewiesen.

§. 18-4.

Kein Wirth darf bei i Thaler Strafe einen Haudiverksgenossen beherbergen, wenn er. nicht Herbergsvater jener Zunft ist, zu welcher der Herbergsgenosse gehört. Es soll aber auch bei gleicher Strafe kein Herbergsvater keine andere Personen be, herbergen, als die zu solchen Zünften gehören,, wovon er die Herberge hat.

§. 185.

Die Handwerksgesellen werden mit Wanderbüchern nach der geschlichen Vor, schrift und unter Berücksichtigung der Couscriptionsgesetze von der Polizei versehen.

186. :

Jeder Hansbesi^er soll das Aus, und CiUziehen seiner Miethslente in den zwei ersten Tagen bei 1 Reichsthaler Strafe der Polizei auzeigen, und es findet wegen diesen Anzeigen- Mop bei Studenten und Pädagogschfilern eine Ausnahme statt.

§. 187.

Berheyratheteö Gesinde und fremde verhcyrathete Handwerksgesellen werden nicht zr,gelassen.

§. 1'88»

Wer dienstloses Gesinde oder schwangere Weibspersonen, ohne polizeiliche Cr- läubstifi aufnimmt-, unterliegt einer nach den Umständen zu bestimmenden will- kuhrlichen Strafe, welche sich jedoch nicht unter 5Thlr. belaufen soll.

§. 189.

Vei gleicher Strafe sollen die Dienstherrschaften, deren Mägde schwanger sind, davon die Anzeige bei der Polizei machen.

§. 190»

Wer ohne Anzeige eine schwangere Person zu sich, genommen ober behalten hat, wird, im Falle die Geschwängerte nach ihrer Niederkunft versterben, oder sich